Vorsicht ist bei Freizeitangeboten geboten, was die eigene Sicherheit und Gesundheit angeht. Wie auch dieser Fall zeigt, ist es vor allem der Besucher selbst, der für sich verantwortlich ist und sozusagen auf sich aufpassen muss. Das heißt, dass man sich über das Risiko vorher informieren sollte und
Lähmung nach Wasserrutschenbenutzung
Hier ging es um eine Wasserrutsche. Auf dieser ereignete sich ein schwerer Unfall. Ein Mann hatte sich nach dem Rutschen den Kopf auf dem Boden des Beckens aufgeschlagen. Vom Bauchnabel abwärts ist er seitdem gelähmt. Er hat von dem Betreiber Schadensersatz gefordert.
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OLG zu Freizeitunfällen und Haftung der Betreiber von Freizeitanlagen erhalten
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OLG: Betreiber haftet nicht
Das OLG Hamm erklärte aber, dass hier „keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung der Betreiberin“ festgestellt werden kann. Anforderungen in Bezug auf Sicherheitstechnik seien nicht zu beanstanden. Hierfür wurde auch ein Sachverständigengutachten herangezogen. Auch hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger nicht beweisen kann, dass er ordnungsgemäß gerutscht ist. Es ist also, wie sich hier zeigt, Vorsicht geboten und vor allem der Besucher und Gast selbst für sich verantwortlich. Quelle:
- Pressemitteilung des OLG Hamm vom 1.2.13, Az.: I-7 U 22/12
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