Für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurde 2008 ein Tarifvertrag geschlossen, wofür es eine Allgemeinverbindlicherklärung gibt. Das heißt, im Jahre 2008 schloss der zu dieser Zeit amtierende Arbeitsminister für Nordrhein-Westfalen mit der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und dem Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA NRW) einen Entgelttarifvertrag, der die unteren Lohngruppen betrifft und der für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Das heißt, der entsprechende Arbeitgeber muss den Beschäftigten mindestens den Tariflohn zahlen. Gegen diese Allgemeinverbindlicherklärung klagte ein Pizza-Lieferdienst. Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, wie damit zu verfahren ist.
Pizza-Lieferdienst will Arbeitnehmer nicht nach Tariflohn bezahlen
Konkret ist vorgesehen, dass tarifgebundene Arbeitgeber, Mitgliedsbetriebe der DEHOGA NRW also, mindestens 50 Prozent der unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer beschäftigen muss. Der Kläger ist kein Mitglied der DEHOGA NRW. Er fühlte sich daher nicht verpflichtet nach Tariflohn zu entlohnen. Der Tariflohn würde pro Stunde 6,30 Euro beziehungsweise 7,22 Euro betragen. Er wollte mit seiner Klage erreichen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung für unwirksam erklärt wird.
OLG: Öffentliches Bedürfnis für Allgemeinverbindlicherklärung entscheidend
Das Gericht entschied aber, dass die Klage unbegründet ist. Entscheidend sei vielmehr, dass für die Allgemeinverbindlicherklärung ein öffentliches Bedürfnis besteht. Dem Kläger bleibt höchstens die Möglichkeit, vor Sozialgerichten zu klagen, wenn er Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage des Tariflohns nachzahlen müsste.
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- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2012, Az.: 4 A 46/11
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