Selbstständig gewerblich tätig werden wollte eine Zahnarzthelferin. In ihrem Zahnkosmetikstudio wollte sie Zahnreinigungen mittels des sogenannten „Airflow“-Verfahrens durchführen. Diese Tätigkeit wollte sie nebenberuflich machen. Hauptberuflich arbeitete sie bei einem Zahnarzt. Die Landeszahnärztekammer klagte dagegen an. Die Begründung: Mit dieser Zahnreinigung werde gegen das Gesetz der Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) verstoßen. Nur Zahnärzte dürfen diese Art der Zahnreinigung durchführen. Die Zahnarzthelferin wiederum war der Meinung, sie handle nicht unrechtmäßig. Ihrer Ansicht nach führe sie nur kosmetische Behandlungen durch. Das OLG Frankfurt hatte über den Fall zu entscheiden.
OLG: Zahnbleaching keine rein kosmetische Tätigkeit
Das OLG entschied, dass Zahnbleaching nur zusammen mit einem Zahnarzt beim Behandelnden durchzuführen sei. Die Zahnarzthelferin darf keine Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts („Airflow“) durchführen, so das OLG. Höchstens „Massmarket-Produkte“ dürfe sie verwenden, bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt nicht mehr als 6 % beträgt. Der Beklagten bleibt die Möglichkeit, Beschwerde vor dem BGH einzulegen.
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Arzthelferin Zahnreinigung mittels „Airflow“untersagt erhalten
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- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 5. März 2012, Az.: 6 U 264/10
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