Gerade für Personen mit öffentlichen Ämtern, mit denen Verantwortung einhergeht, ist es unerlässlich, der Wahrheit treu zu bleiben. Das Gegenteil kann schwerwiegende Folgen haben, wie auch folgender Sachverhalt zeigt. In diesem Fall ging es darum, dass einer ehemaligen Polizeivizepräsidentin von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wurde, eine falsche Aussage gemacht zu haben, als sie als Zeugin gegen einen Kriminalhauptkommissar ausgesagt hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte darüber zu entscheiden, wie damit zu verfahren ist beziehungsweise mit dem Urteil der Vorinstanz. Das Landgericht hatte nämlich geurteilt, dass eine angebliche Falschaussage nicht mehr zu beweisen sei. Die Staatsanwaltschaft pochte jedoch auf ein Urteil des Oberlandesgerichts.
Vorwürfe der Staatsanwaltschaft
Konkret ging es um einen Hauptkommissar, dem vorgeworfen worden war, auf einer Dienstreise Spesen zu Unrecht abgerechnet zu haben. Angeblich hat die Polizeivizepräsidentin vor Gericht bewusst eine Falschaussage dazu gemacht. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr vor, dem Hauptkommissar unter vier Augen gesagt zu haben, er solle gegen einen anderen Beamten aussagen. Zudem habe sie ihm gesagt, dass man „über alles reden könne“.
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OLG verweist Fall an Vorinstanz zur weiteren Klärung
Das Oberlandesgericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft sich zu Recht beschwert hatte und ließ die Anklage zu. Sehe man die Beweismittel in ihrer Summe, so bestehe ein hinreichender Verdacht, dass die Angeklagte vor Gericht die Unwahrheit gesagt hatte und sich darüber im Klaren war. Mit Beweismitteln sind beispielsweise mehrere Zeugen gemeint, sowie eigene Einlassungen der Angeklagten im vorhergehenden Prozess. Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob sie vorsätzlich wirklich die Unwahrheit gesagt hat, jedoch ist das Oberlandesgericht der Ansicht, dass eine Rekonstruktion des Ablaufs der damaligen Befragung der Angeklagten möglich, wenn auch schwierig, ist. Das heißt, dass das Landgericht neu über die Anklage verhandeln muss.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2012, Az.: 1 Ws 60/12
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