Rechtsnews 23.01.2012 Simon Wolpert

Urteil zu Filesharing-Abmahnung

Konkret ging es in diesem Fall um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Frau war zuvor wegen Filesharing abgemahnt worden. Im Urteil spricht das OLG Düsseldorf einige interessante Punkte an. Das OLG Düsseldorf stellte in seinem Urteil fest, dass eine zu pauschal formulierte Abmahnung unwirksam ist. Die Richter gehen gar so weit, die Abmahnung als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ zu bezeichnen, für die keinerlei Abmahngebühren verlangt werden könnte.

Getauschte Musikstücke hätten bezeichnet werden müssen

Nach Auffassung der Richter genügt die Abmahnung durch die Kanzlei Rasch nicht den Mindestanforderungen. So hätten in der Abmahnung Beweise für die Rechteinhaberschaft vorgebracht werden müssen. Das bloße Abmahnen des Anbietens eines Musikwerks im Internet genügt nicht. Der Abmahnende sollte stets darlegen, dass er auch tatsächlich die entsprechenden Rechte an dem abgemahnten Werk hat. Werden mehrere Rechteinhaber durch eine Kanzlei vertreten, muss es möglich sein die Werke den Berechtigten zuzuordnen. Auch äußerte sich das Gericht zur Abgabe von vorgefertigten Unterlassungsverpflichtungserklärungen. Diese vorgefertigten Unterlassungserklärungen beziehen sich oft auf das gesamte Spektrum eines Rechteinhabers, eine Liste aller Werke muss beigefügt werden. Nach AGB-Recht, welches auf vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärungen angewendet werden kann, darf das Risiko, ob ein Werk zum Repertoire des Rechteinhabers gehört oder nicht, nicht auf den Abgemahnten abgewälzt werden.

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung?

Die Konsequenz dieser Entscheidung könnte sein, dass etliche Filesharing-Abmahnungen unwirksam sind. In seiner Entscheidung geht des Oberlandesgericht gar so weit zu sagen, dass die unterzeichnete vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung unwirksam ist. Der Tauschbörsen-Nutzer würde durch diese unverhältnismäßig benachteiligt werden. Eventuell könnte es sogar möglich sein, dass abgemahnte Tauschbörsen-Nutzer, die bereits Abmahngebühren bezahlt haben diese zurückfördern können. Eine konkrete Äußerung hierzu lässt das OLG Düsseldorf indes leider vermissen. Eins ist jedoch klar: Von Abgemahnten, die sich bisher weigerten zu zahlen, kann die Kanzlei Rasch nun keine Abmahngebühren mehr verlangen. Quelle:

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  • Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.11.2011, Az.: I-20 W 132/11

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