Das Oberlandesgericht Hamm hat ein Urteil in einem Revisionsverfahren gegen einen Geschäftsführer der Fa. Wohn- und Stadtbau GmbH gefällt.
Besichtigungsfahrten der Aufsichtsratsmitglieder touristisch?
Es ging darum, dass er Besichtigungsfahrten der Aufsichtsratsmitglieder des Wohnungsunternehmens geplant und durchgeführt hat. Die Staatsanwaltschaft bezweifelte, dass die Fahrten vorrangig sachdienliche Zwecke hatten. Es stand der Vorwurf im Raum, sie seien vielmehr touristischer Art gewesen. Es wurde schließlich vor Gericht untersucht, ob Untreue in vier Fällen vorliegt oder nicht. Das Landgericht Münster hatte das bereits verneint. Die Staatsanwaltschaft hatte aber Revision eingelegt.
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Vorwurf der Untreue gegen Geschäftsführer der Fa. Wohn- und Stadtbau GmbH erhalten
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OLG: Sachdienliche Zwecke der Fahrten dominant
Die nächsthöhere Instanz des OLG Hamm hat den Fall daraufhin ebenfalls bewertet. Das OLG kam zu dem Schluss, dass die sachdienlichen Zwecke der Fahrten im Vordergrund gestanden haben. Das heißt, die Aufsichtsratsmitglieder seien hinsichtlich aktueller beziehungsweise anstehender Bauvorhaben informiert und fortgebildet worden. Zwar seien dabei auch Elemente des Tourismus auszumachen, die die Fahrten mit sich gebracht haben. Allerdings waren diese unvermeidbar und zudem habe die Stadt für die Fahrten ihr Einverständnis gegeben. Ein evidenter Pflichtverstoß liegt daher nicht vor, weshalb der Geschäftsführer auch vom OLG und im Sinne von § 266 StGB freizusprechen war.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 2012, Az.: III-4 RVs 42/12
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