Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied am 16.09.2011, dass eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für einen mobilen Verkaufsstand nicht während des Oktoberfestes zu erteilen ist. Der Sachverhalt Der Kläger hatte vor, seinen Verkaufsstand in unmittelbarer Nähe des Oktoberfestes aufzustellen. Er wollte neben einem Grillwagen auch eine Eventbar anbieten, um alkoholische Getränke zu verkaufen. Die Stadt München hatte ihm dies untersagt, das Verwaltungsgericht München sah das Verbot als rechtens an. Die Entscheidung Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt nun, dass er keinen Anspruch auf eine Gestattung für seinen Verkaufsstand hat. Die Bedingung für die erforderliche Gestattung ist laut VGH ein sog. „besonderer Anlass“. Das Oktoberfest kann zwar ein solcher besonderer Anlass sein, jedoch widerspricht die Zulassung des Verkaufsstandes die räumliche Begrenzung des Oktoberfestes auf die Theresienwiese. Weiter führte der VGH aus, dass die Erlaubnis zwar grundsätzlich in Betracht kommt, allerdings nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das liege daran, dass das Gaststättengesetz jedem Antragsteller vorschreibt, ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zu durchlaufen. Im vorliegenden Fall dauerte das Verfahren auch nicht unverhältnismäßig lange, so der VGH. Dem Kläger stehe allerdings offen, auf den Verzicht des Ausschanks alkoholischer Getränke zu verzichten. Quelle:
- Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.09.2011, Az. 22 CE 11.2174
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