Zustellungsfehler sind sehr ärgerlich. Manchmal ist man selbst daran Schuld, vertut sich in der Adresse, verschreibt sich oder Ähnliches. Was aber, wenn die Post eine Zustellung falsch beurkundet hat? Muss sie dann dafür haften und den Schaden, der entstanden ist, entrichten? Das Oberlandesgericht Hamm beschäftigte sich mit dieser Frage und urteilte hierzu.
Versäumnisurteil hätte vermieden werden können
Konkret ging es um eine Terminladung, die wegen eines Zivilrechtsstreits zugestellt werden musste. Mit der Zustellung war die Post beauftragt. Der Zusteller hat eine Zustellungsurkunde erstellt, auf der er angegeben hatte, dass er die Postsendung in einen Briefkasten am Zustellungsort geworfen hatte. Das war allerdings falsch. Dem Zusteller war hiermit ein Fehler unterlaufen. Wegen alledem kam es schließlich zu einem Versäumnisurteil in dem Rechtsstreit, zu dem der Empfänger der Postsendung geladen war, der die Nachricht hierfür aber nicht erhalten hatte. So ist ein Schaden entstanden, der zu beseitigen ist. Doch es stellte sich die Frage, ob die Post hierfür geradestehen muss.
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OLG Hamm: Post haftet für Zustellungsfehler erhalten
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Post muss Zustellungsurkunden richtig ausfüllen
Das Oberlandesgericht erklärte, dass dem Kläger Recht zuzusprechen sei. Die Beklagte – die Post also – habe ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt. Die Post muss die Zustellungen ausführen und Zustellungsurkunden richtig erstellen. In diesem Fall ist sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen. Somit war der Zustellvorgang pflichtwidrig und die Post muss den Schaden ersetzen. Dazu gehört auch, dass sie die Gerichtsgebühr zahlen muss, die angefallen ist, weil der Zustellungsfehler erfolgt ist.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.08.2014, Az.: 11 U 98/13
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