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Rechtsnews 09.12.2015 Theresa Smit

NRW: Kirmes bald ohne Achterbahn und Riesenrad?

Dürfen
alte Fahrgeschäfte ohne eine aktuelle Sicherheitsüberprüfung betrieben werden? Kann
man den Schaustellern die höheren Kosten für eine Überprüfung nach den
DIN-Sicherheitsnormen zumuten? Mit solchen Fragen hat sich Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in einem Pilotverfahren beschäftigt, dessen Ausgang
zahlreiche Betreiber von Fahrgeschäften betrifft.  

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Welche Normen gelten für die TÜV-Überprüfung von Fahrgeschäften?

Ein
Schausteller hatte vor dem Verwaltungsgericht Hannover geklagt, da seine seit
1986 betriebene Achterbahn nach erhöhten Sicherheitsbestimmungen überprüft
werden sollte. Die alle zwei Jahre stattfindende Überprüfung durch den TÜV
hatte früher immer auf Basis der alten Deutschen Industrie Norm 4412
stattgefunden. Zur Verbesserung der Sicherheit sollte diese jedoch durch die
neue EU-Norm mit Namen DIN EN 13814 ersetzt werden. Der Schausteller
bemängelte, dass bei der Übernahme der neuen Norm in Niedersachsen der im
EU-Recht erhaltene Bestandsschutz für ältere Fahrgeschäfte gestrichen worden
sei. Dadurch wären die Betreiber dieser Fahrzeuge durch Umbaumaßnahmen
gezwungen, große finanzielle Einbußen hinzunehmen. Das Verwaltungsgericht gab
ihm Recht.

Gibt es durch die neue Norm weniger
Achterbahn-Unfälle?

Der
TÜV-Nord legte Berufung ein und der Fall wurde vor dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht neu verhandelt. Die Richter entschieden, dass die
Streichung des Bestandsschutzes zulässig sei. Dieser könne aus
Sicherheitsgründen nicht für Fahrgeschäfte gelten. Als Zugeständnis gegenüber dem Schausteller und seinen Kollegen gab der TÜV jedoch an, dass die Lizenz dennoch
verlängert werden könnte. Dazu müsse nur ein Prüfbericht in Auftrag gegeben
werden, dessen Kosten bei etwa 30.000 Euro lägen. Nach Angaben des Leiters der
TÜV-Stelle reiche dieser Bericht aus, um das Fahrgeschäft erst einmal weiter
betreiben zu können. Die Bearbeitung der Anträge nehme noch so viel Zeit in Anspruch,
dass genügend Zeit für die nötigen Aufrüstungen bleibe.

Volksfest und Jahrmarkt ohne
Fahrgeschäfte?

Dennoch
bemängelte der Schausteller das Urteil. Er gab an, dass zahlreiche Kollegen die
Kosten für den Bericht und die Nachrüstungen nicht stemmen könnten und ihre
Fahrgeschäfte verkaufen müssten. Durch den Verlust von Attraktionen wie einem
Riesenrad oder einer Achterbahn würden sich die Volksfeste und Jahrmärkte
merklich verändern. Ob und inwieweit diese Veränderung wirklich eintritt,
bleibt jedoch abzuwarten. Eine Revision ist nicht mehr möglich, sodass den
meisten Betreibern nicht anderes übrig bleiben wird, als die Kosten für den TÜV-Bericht
zu stemmen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts könnte jedoch weiterhin nicht
nur in Niedersachsen, sondern auch in den anderen Bundesländern für Unmut unter
den Schaustellern sorgen.

Quelle:

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 04.12.2015,
Az.: 1 LC 178/14

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