Rechtsnews 12.07.2012 Manuela Frank

Neuverhandlung wegen Missbrauchsvorwurf gegen Lehrer

Immer wieder hört man von sexuellem Missbrauch von Schülern durch ihre Lehrer. Auch im vorliegenden Fall wurde einem Realschullehrer in zwölf Fällen sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen vorgeworfen. Er wurde zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.

Lehrer leitet Schulsanitätsdienst und DJRK-Jugendgruppe

Neben seiner Tätigkeit als Realschullehrer agierte der Angeklagte als Ausbilder beim Deutschen Roten Kreuz für Schüler, die an einer freiwilligen Arbeitsgemeinschaft für Schulsanitäter teilnahmen. Zusätzlich führte er für das Deutsche Jugend-Rot-Kreuz Gruppenstunden bis Ende 2010 durch.

Enge persönliche Bindung zwischen Lehrer und Schülerin

Die Geschädigte, selbst Schülerin an besagter Schule, unterrichtete der Angeklagte nicht als Klassen- oder Fachlehrer. Lediglich in einzelnen Vetretungsstunden und in beiden vom Lehrer geleiteten, oben erwähnten Kursen sahen sich die beiden. Im Jahr 2010 entwickelte sich dadurch ein enger persönlicher Kontakt. Im Zeitraum zwischen Oktober 2010 und März des Folgejahres gab es zwölf Mal einvernehmlichen, sexuellen Kontakt zwischen dem angeklagten Lehrer und der zu diesem Zeitpunkt 14 bzw. 15-jährigen Schülerin.

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Neuverhandlung des Falls

Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein, wodurch der Bundesgerichtshof dieses aufhob, abgesehen von den Feststellungen zu den sexuellen Abläufen. Das Verfahren wurde an das Landgericht Bochum zurückverwiesen. Die bisher getroffenen Feststellungen genügen nicht, um eine Verurteilung aufgrund sexuellen Missbrauchs an Schutzbefohlenen zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat angemerkt, dass die konkreten Umstände im Einzelfall ausschlaggebend sind, um von einem Obhutsverhältnis zu sprechen. Der BGH bemängelte, dass das Landgericht keine Erkenntnisse getroffen hat, die das Ausmaß der Vetretungsbeschäftigung des Lehrers in der Klasse der Schülerin berücksichtigen, und auch die Dauer, die Art und der Umfang der Betreuung während des Schulsanitätsdienstes bzw. des DJRK-Jugendgruppenkurses nicht bedacht wurden. Aus diesem Grund muss der Fall neu verhandelt werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2012, AZ: 4 StR 74/12

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