Im zugrundeliegenden Fall waren ein rheinland-pfälzischer Landtagsabgeordneter und seine Tochter angeklagt. Der Angeklagte wurde von der Beschuldigung “der Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und zur Verletzung von Privatgeheimnissen freigesprochen”. Seine Tochter erhielt eine Verwarnung mit einem Strafvorbehalt aufgrund der Verletzung von Privatgeheimnissen.
Publizierung der POLIS-Eintragungen zweier Geschäftspartner
Die Angeklagte ist als Polizeibeamtin im Dienst des Bundeslandes Rheinland-Pfalz tätig. Sie hat am 16. November des Jahres 2009 im polizeiinternen Informationssystem POLIS Abfragen “zu Geschäftspartnern der Nürburgring GmbH, der Betreibergesellschaft der Rennstrecke am Nürburgring” veranlasst. Von diesen Abfragen fertigte sie Audrucke an, auf denen polizeiinterne ID-Nummern standen, und gab diese vier Tage später ihrem Vater. Ihr Vater war Mitglied des Untersuchungsausschusses “Nürburgring GmbH”, der vom rheinland-pfälzischen Landtag gegründet wurde und untersuchte, weshalb die “Finanzierung für die Erweiterung der Rennstrecke um einen Vergnügungspark” gescheitert ist und die Suche nach einem Privatbetreiber der Anlage erfolglos blieb. In zwei Tageszeitungen wurden dann am 23. November 2009 POLIS-Eintragungen zu insgesamt zwei Geschäftspartnern der besagten Nürburgring GmbH unter Angabe der ID-Nummer publiziert.
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Landtagsabgeordneter und Tochter beschuldigt erhalten
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Abgeordneter geht straffrei aus
Das Landgericht Landau konnte nicht nachweisen, dass die Tochter durch den Angeklagten dazu veranlasst bzw. unterstützt wurde, die Daten im Infosystem der Polizei abzufragen. Zudem konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Angeklagte die Daten an die Presse weitergeleitet hat bzw. die Tochter hierauf einen Vorsatz richtete. Die Angeklagte wurde somit nicht auch noch deshalb verurteilt, weil sie das Dienstgeheimnis verletzt haben soll. Der Angeklagte ging komplett straffrei aus.
BGH veranlasst Neuverhandlung der Vorwürfe
Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, woraufhin der Bundesgerichtshof das Urteil in Bezug auf beide Angeklagten aufhob. Als Begründung wurde angeführt, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts Landau nicht den Anforderungen einer rechtlichen Überprüfung standhielt. Somit wurde die Sache an das Landgericht Frankenthal zur erneuten Verhandlung der Vorwürfe zurückverwiesen.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012; AZ: 4 StR 33/12
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