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Rechtsnews 24.09.2014 Christian Schebitz

Neues EuGH-Urteil zur Schutzfähigkeit eines Werbeslogans

Mit den Werbeslogans ist es so eine Sache. Wann sind sie originell genug und wann sogar schutzfähig? Nicht einfach so kann ein Werbeslogan geschützt werden. Das zeigt auch das neue Urteil des EuGH. Ein Unternehmen wollte verschiedene Dienstleistungen unter einem Dach kombinieren, die so eigentlich nicht zusammengehören. Aber reicht eine ungewöhnliche Kombination aus, um eine Marke anzumelden?

Wann ist ein Werbeslogan originell genug, um als Marke angemeldet werden zu können?

Angemeldet werden sollte der Slogan „Wash & Coffee“. Man sollte also in einem Laden Wäsche waschen können und Kaffee trinken. Das ist auch kein Problem. Gäste können in einem Waschsalon ihre Wäsche waschen und Kaffee trinken, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Eintragung beim HABM verursachte aber Probleme. Das Amt gestattete die Anmeldung als europäische Gemeinschaftsmarke nicht. Die Begründung war, dass die Unterscheidungskraft fehle. Das heißt, der Slogan ist zu wenig besonders; hebt sich zu wenig von anderen Slogan ab. Mehr noch: Es liegt kein richtiger Slogan vor, so die Auffassung des Amtes, da im Grunde einfach eine Beschreibung des kombinierten Dienstleistungskonzepts vorliegt. Das Unternehmen nahm dies jedoch nicht hin, sondern ging gerichtlich gegen diese Zurückweisung vor. Letztlich landete der Sachverhalt vor dem Europäischen Gerichtshof, der sich damit auseinander setzen musste.

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EuGH: Auf Mehrdeutigkeit und Interpretationspotential kommt es an

Das EuGH hat die Klage abgewiesen und dem Amt Recht gegeben, dass die „Wash & Coffee“ nicht als Marke anerkannt werden kann.  Der Kunde versteht zwar, welche Dienstleistungen ihm angeboten werden. Er kann nachvollziehen, dass er Wäsche waschen kann sowie Kaffee-Getränke kaufen kann. Allerdings besteht hiemit lediglich eine werbliche Anpreisung. Werbeslogans müsse jedoch noch eine ganz andere Funktion aufweisen. Sie müssen nämlich das Assoziationsvermögen der potentiellen Kunden ansprechen, müssen zu Interpretationen anregen, sollen mehrdeutig sein anstatt eindeutig. Zeichenfolgen sollen in syntaktischer, grammatikalischer sowie phonetischer oder semantischer Hinsicht stark ungewöhnlich sein. Hier ist das allerdings nicht der Fall. Es reicht nicht aus, dass die Kombination der Dienstleistungen ungewöhnlich ist. Beachtet werden muss auch, dass es sogar für originelle Kreationen schwierig ist, schutzwürdig zu sein. In diesem Fall lag ein beschreibender Slogan vor.

  • Quelle: Urteil des EuGH vom 14.7.14, Az.: T-5/12

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