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Rechtsnews 18.02.2022 Alex Clodo

Neuer Genesenenstatus rechtswidrig

Die Corona-Pandemie hält die Gerichte weiter auf Trab. Am 04.02.2022 hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück über die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus entscheiden müssen. Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob die Verkürzung des Corona-Genesenenstatus auf 90 Tage rechtswidrig ist.

Entscheidung des Gerichts

In dem Einzelfall, den das Gericht in einem Eilverfahren behandelte, muss der Landkreis demnach statt der seit Mitte Januar gültigen Verordnung, die Fassung vom Mai vergangenen Jahres anwenden. Die Entscheidung ist nicht grundsätzlich und gilt nur für den Kläger, betonte das Gericht am Freitag. Andere Genesene, die ebenfalls auf einen Nachweis für sechs Monate bestehen, müssten daher selbst klagen.

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Gründe für die Entscheidung

Aber welche Gründe führt das Gericht für die Entscheidung an?

Zum einen sieht das Gericht eine hohe Grundrechtsrelevanz. Für die Betroffenen liegt es auf der Hand, dass der Ausschluss des Einzelnen von der Teilnahme am sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben für den Einzelnen eine hohe Grundrechtsrelevanz habe. Daher hat der Genesenenstatus und damit seine Dauer eine hohe Bedeutung für die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger.

Zum anderen sind die Richter der Auffassung, dass das RKI wissenschaftlichen Belegen schuldig bleibt. Daher verstoße dies gegen Verfassungsrecht, dass die Dauer in der derzeitigen gültigen Corona-Schutzverordnung durch Verweis auf die durch das Robert-Koch-Institut %(RKI) veröffentlichten Vorgaben beschränkt werde. Nach richtiger Ansicht hat das RKI überhaupt keine Rechtsgrundlage, die diese Entscheidung an das RKI delegieren kann. Allein deshalb ist die Entscheidung des RKI schon nicht tragbar. Weiterhin ändert sich die Internetseite des RKI fortlaufend, sodass der Verweis darauf zu intransparent und zudem zu unbestimmt sei. Letztlich hat das RKI nicht genügend wissenschaftlich aufgearbeitet, ob es Belege dafür gebe, dass nach den besagten “90 Tagen” der Schutz von Genesenen vor einer Infektion ende.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig und kann innerhalb von 14 Tagen beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Wichtig ist aber wie schon erörtert, dass diese Entscheidung nur für den betroffenen im vorliegenden Sachverhalt gilt! Das Oberverwaltungsgericht hat keine Normverwerfungskompetenz. Diese liegt nur beim Bundesverfassungsgericht.

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Quelle:

dpa-infocom, dpa:220204-99-977381/2

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