Rechtsnews 23.02.2023 Alex Clodo

Neue Verpackungspflicht für die Gastronomie seit 01.01.2023

Das Jahr 2022 geht zu Ende, 2023 steht vor der Tür. Daher stehen auch einige rechtliche Neuerungen an. In Deutschland greift ab dem 01.01.2023 die neue Mehrwegpflicht für Verpackungen in der Gastronomie. Das Bundesministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz hat beschlossen, dass Restaurants, Bistros und Cafés ab dem Stichtag ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrwegverpackungen anbieten müssen. Dabei dürfen die Mehrwegvarianten nicht teurer sein als die Gerichte und Getränke in der Einwegverpackung.
Zudem ist es erlaubt, dass die Mehrwegverpackungen nur gegen Pfand ausgeben werden. Dieses muss dann allerdings bei der Rückgabe wieder ausgezahlt werden. Indes gilt die neue Pflicht für alle „Letztvertreibenden“, die Verpackungen aus Einwegkunststoff in den Verkehr bringen, also für Tankstellen, Kantinen und Cateringbetriebe.

Gilt die neue Verpackungspflicht auch für kleine Geschäfte?

Weiterhin stellt sich die Frage, ob die neue Verpackungspflicht auch für kleinere Geschäfte wie Imbisse oder Kioske gilt. Das BMVU hat entschieden, dass von der Mehrwegpflicht kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske, in denen fünf oder weniger Menschen arbeiten und deren Ladenfläche nicht mehr als 80 Quadratmeter groß sind, ausgeschlossen sind.

Diese Betriebe müssen ihren Kunden allerdings ermöglichen, dass sie eigene Mehrwegbehältnisse befüllen lassen können.

Gibt es Ausnahmen von der Befreiung?

Bahnhofsbäckereien beispielsweise, die meist von großen Ketten betrieben werden, können von der Ausnahme für kleinere Unternehmen keinen Gebrauch machen – auch dann nicht, wenn die Ladenfläche nicht größer als 80 Quadratmeter ist.

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