Es geht um das FFH-Gebiet und militärische Übungsflüge, die über diesem durchgeführt werden. ist es einem Naturschutzverband gestattet, dazu Stellung zu nehmen? Konkret ging es um Tiefflugübungen. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte dazu.
Hat Naturschutzverband Beteiligungsrecht?
Ein Naturschutzverband klagte und wollte dabei mitreden dürfen, ob solche Übungen stattfinden dürfen. Der Verband argumentierte, dass zahlreiche Vögel verschiedener Arten in diesem Gebiet brüten und durch die tiefen Militärflüge der Bruterfolg gefährdet sei.
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Naturschutzverband will Stellung zu militärischen Übungsflügen nehmen erhalten
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BverwG: Prüfung erfoderlich
Vor den Vorinstanzen war der Naturschutzverband erfolglos. Die Bundeswehr müsse die Flüge durchführen, wenn sie notwendig sind, so hieß es von Seiten des Gerichts. Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun aber, dass die Sache erneut geprüft werden muss. Es erklärte, dass § 30 Abs. 1 LuftVG der Bundeswehr zwar ermöglicht, von luftverkehrsrechtlich vorgegebenen Mindestflughöhen abzuweichen. Trotzdem müsse auch geprüft werden, ob sich das „mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets“ verträgt. Wenn die Prüfung zeigt, dass die Flüge sich in erheblichem Maße beeinträchtigend auf das Gebiet und den Naturschutz auswirken, soll der Naturschutzbund sich beteiligen dürfen, außer es gibt „besondere Gründe wie etwa Gefahr im Verzug oder ein aus dem Verteidigungsauftrag abzuleitendes Geheimhaltungsinteresse einer Beteiligung“. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgericht vom 10. April 2013, Az.: BVerwG 4 C 3.12
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