Die Witwe des Fußballspielers Robert Enke wollte nach dessen Tod seinen Namen als Wortmarke eintragen und so schützen lassen. Sie strebte das deshalb an, weil es zum Beispiel Ton-, Bild- und Datenträger und etliche Druckereierzeugnisse gibt, die sich thematisch auf ihren verstorbenen Mann beziehen. Zunächst hatte sie mit ihrem Anliegen keinen Erfolg, im zweiten Anlauf hingegen schon. Das Deutsche Patent- und Markenamt entschied zunächst, dass „Robert Enke“ nicht unterscheidungskräftig sei und wies die Anmeldung zurück. Daraufhin legte Frau Enke Beschwerde ein.
Bundespatentgericht: Eintragung von Personennamen als Marke grundsätzlich zulässig
Das Bundespatentgericht entschied, „dass die Namen von Menschen schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig seien“. Personennamen als Wortmarken einzutragen, sei nach dem Markengesetz also grundsätzlich zulässig. Das Bundespatentgericht betonte, es müsse möglich sein, Dienstleistungen und Waren, die Robert Enke als Person betreffen, markenrechtlich zu schützen.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Name „Robert Enke“ als Wortmarke eingetragen erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 25. April 2012
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.