Haustiere sind bei Mietwohnungen oftmals ein Problemfall, wodurch es auch zu einigen rechtlichen Streitigkeiten kommen kann. Das Amtsgericht Ahrensburg hatte zu entscheiden, ob eine Grundstückseigentümerin in einer Wohnhaussiedlung den Besuch einer Freigängerkatze eines Nachbarn dulden muss. Wie entschied das Gericht und welche Gründe führt es für seine Entscheidung an?
Freigängerkatze in Wohnhaussiedlung unterwegs
2021 erhob eine Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks vor dem Amtsgericht Ahrensburg Klage auf Unterlassung gegen eine ihrer Nachbarrinnen. In der Klage machte Sie geltend, dass die Katze der Beklagten ihr Grundstück betreten habe und in ihr Haus eingedrungen sei, wenn sie die Terrassentür offen lässt. Danach habe sich die Katze auf frisch gewaschene Wäsche gesetzt und sich an Speisen in der Küche zu schaffen gemacht. Weiterhin hat die Katze das Grundstück mit Kot verschmutzt und das Fahrzeug der Klägerin, eine Schutzhülle für Gartenmöbel und einen Vogelkasten beschädigt. Die Beklagte war keine direkte Nachbarin der Klägerin. Sie bestritt, dass ihre Katze für die Verschmutzungen und Beschädigungen verantwortlich sei.
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Muss ich die Nachbarskatze in der Wohnsiedlung dulden? erhalten
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Besteht ein Anspruch auf Unterlassen des Betretens des Grundstücks?
Wie entschied das Gericht Ahrensburg? Das Gericht entschied gegen die Klägerin. Nach Ansicht der Richter stehe ihr kein Anspruch auf Unterlassung des Betretens ihres Grundstücks durch die Katze der Beklagten zu. In einer Wohnhaussiedlung seien solche Beeinträchtigungen zu dulden. Würde man dies anders sehen, müssten bislang freilaufende Katzen entgegen ihrer bisherigen Haltung in der Wohnung als Stubenkatzen oder ständig im Garten angeleint gehalten werden. Das würde dazu führe, dass die Klägerin ihrer gesamten Nachbarschaft die Art der Katzenhaltung vorgeben könnte. Eine derartige Rechtsposition sei nicht schützenswert.
Weiterhin hat nach Ansicht des Amtsgerichts die Klägerin das Betreten des Hauses durch die Katze dadurch provoziert, dass sie die Terrassentür unbeobachtet offen und Speisen offenbar geöffnet stehen ließ.
Beweispflicht beim Katzenkot?
Die Klägerin machte in ihrer Klage weiterhin die Beschädigungen wegen des Katzenkots geltend. Das Gericht entschied hierbei, dass die Eigentümerin die Verschmutzung durch Katzenkot und Beschädigungen durch die Katze nachweisen müsse. Daher liegt die Beweispflicht bei der Klägerin. Da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Katze für die Verschmutzungen und Beschädigungen verantwortlich war, wurde die Klage zurückgewiesen.
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Quelle:
Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 15.06.2022 – 49b C 505/21
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