Nachbarschaftsstreitigkeiten sind ebenso unangenehm wie häufig. In diesem Fall ging es um Zufahrten und Garagen beziehungsweise eine Garagenzufahrt und die Frage danach, ob diese vom Nachbarn genutzt werden darf oder nicht. Es gibt hier einen Grundstückseigentümer. Dieser musste auf seinem Grundstück den mit einer Grunddienstbarkeit abgesicherten Überbau einer Nachbargarage dulden. Er wollte aber dem Nachbarn nicht erlauben, die Zufahrt, die ebenfalls auf seinem Grundstück verläuft, zu nutzen.
Grunddienstbarkeit im Grundbuch festgelegt
Die Sachlage ist so, dass die Garage des Klägers etwa zur Hälfte auf dem Grundstück des Beklagten ist. Das ist also ein sogenannter Überbau. Das ist deshalb von den Grundstückseigentümern zu dulden, da im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Des weiteren ist es so: Soll die Garage genutzt werden, muss die Zufahrt befahren werden, die aber ca. ein Drittel auf dem Grundstück des Beklagten ist. Zwar steht im Grundbuch, dass es ein Wegerecht gibt. Das reicht aber nicht. Die Beklagten untersagten den Klägern also, die Zufahrt zu nutzen, da damit eine Überfahrt über ihr Grundstück einhergeht. Da die Kläger aber ihre Garage nutzen wollten, gingen sie dagegen gerichtlich vor.
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Nachbarschaftsstreit: Erlaubte Garage mit verbotener Zufahrt erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Garagenzufahrt kann versagt werden
Das OLG erklärte aber, dass sich die Dienstbarkeit nur darauf bezieht, dass ein Überbau in Form einer Garage zu dulden ist. Das schließt die Garagenzufahrt nicht mit ein. Den Klägern fehlt also eine für sie günstige Rechtsgrundlage, auf der sie erfolgreich für ihr Ziel eintreten könnten. Quelle:
- Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2013, Az.: I-5 U 98/12
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.