Ein Bandscheibenvorfall ist extrem unangenehm und kann plötzlich eintreten. Auch das Auskurieren danach kann ein langwieriger Prozess sein. Trotzdem entschied das Oberverwaltungsgericht, dass es nach einem Bandscheibenvorfall keine Beihilfe für eine „Orthokin-Therapie“ gibt.
Ein Beamter hatte geklagt, da seine Frau nach einem Bandscheibenvorfall eine „Orthokin-Therapie“ erhalten hatte und verlangte, dass es hierfür Beihilfe gibt. Bei der Therapie geht es darum, aus dem Blut des Patienten körpereigene Stoffe zu gewinnen, diese aufzubereiten und sie dem Patienten danach wieder zuzuführen.
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Nach Bandscheibenvorfall: Beihilfe für „Orthokin-Therapie“? erhalten
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Therapie muss wissenschaftlich anerkannt sein
Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab und auch das Oberverwaltungsgericht hat beschlossen, dass es für diese Theraphieform keine Beihilfe gibt. Das OVG erklärte, dass Beamte zwar Beihilfe für Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Angehörige verlangen können, jedoch nur solche, die wissenschaftlich allgemein anerkannt sind. Die „Orthokin-Therapie“ ist nicht wissenschaftlich allgemein anerkannt. Entsprechende Studien weisen die therapeutische Wirksamkeit nicht nach. Auch methodische Einwände gibt es. Zwar können manche Therapien einem Beamten bzw. dessen Angehörigen auch ausnahmsweise zugesprochen werden. Aber auch hierfür muss es zumindest eine „begründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung“ geben, was hier nicht so ist.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgericht Nordrheinwestfalen vom 17. Februar 2014, Az.: 1 A 1012/12
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