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Rechtsnews 02.10.2014 Christian Schebitz

Urteil zur Bewerbung eines Behinderten

Schwerbehinderte Menschen stehen unter einem besonderen Schutz, bewerben sie sich um eine Stelle. Das ist in SGB IX so festgeschrieben. Aber wann genau müssen sie diese Schwerbehinderung dem Arbeitgeber mitteilen? Darum ging es in diesem konkreten Fall, der dem Bundesarbeitsgericht vorlag.

Bewerber mit Schwerbehinderung wird abgelehnt

Konkret ging es um einen Kläger, der sich bei der Beklagten um eine Stelle beworben hatte, die von diesem Unternehmen neu ausgeschrieben war. Zwar hatte sich der Bewerber schon häufiger dort beworben und auch schon einmal mitgeteilt, dass er schwerbehindert ist, jedoch wurde die neue Bewerbung von der Personalabteilung gesondert behandelt, also schlicht als neue Bewerbung behandelt, ungeachtet der Bewerbungen davor.

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Leider hatte er im Anschreiben und auch im Lebenslauf nicht auf die Schwerbehinderung hingewiesen.

Allerdings hatte er in den Anlagen eine Fotokopie des Schwerbehindertenausweises beigelegt. Als die Bewerbung scheiterte, stand die Frage im Raum, ob der Schutz greift oder nicht. Eigentlich hätte der Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Kann der Kläger also eine Entschädigung verlangen oder nicht? Das Bundesverwaltungsgericht musste das prüfen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht erklärte, dass ein Mensch mit Schwerbehinderung diese schon im Bewerbungsschreiben mitzuteilen hat, damit der Schutz, der dann besteht, auch greifen kann. Bewirbt sich jemand mehrmals auf die gleiche Stelle oder im gleichen Unternehmen um eine Stelle, so muss er trotzdem jedes mal aufs Neue diese Mitteilung machen und darf sie nicht unterlassen.

  • Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 18. September 2014, Az.: 8 AZR 759/13

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