In diesem Fall ging es um ein Pflegeheim mit vollstationären Leistungen. Dabei gelten Regelungen des „Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg“, worin von „Hilfe bei der Mobilität“ die Rede ist. Was aber genau bedeutet das? Heißt das auch, dass Heimbewohner zum Arzt begleitet werden und das als allgemeine Pflegeleistung, also Regelleistung gilt? Der VGH Baden-Württemberg urteilte dazu.
Landratsamt beruft sich auf Mobilitäts-Hilfe-Klausel
Zwar bietet die Betreiberin des Heims den Bewohnern an, sie zum Arzt begleiten zu lassen, rechnet das aber nicht als Regelleistung an. Vielmehr werden dafür zusätzliche Kosten abgerechnet. Das Landratsamt bezog sich auf den Rahmenvertrag und die Mobilitäts-Hilfe-Klausel und forderte sie auf, die Leistung als Regelleistung anzuerkennen. Die Betreiberin ging vor das VG, das dem Landratsamt Recht zusprach. Der VGH allerdings hob die Anordnung nun auf.
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VGH: Begleitung zum Arzt keine Regelleistung
Der VGH entschied, dass die Behörde dem Heimträger vorschreiben darf, dass er Heimbewohner zum Arzt begleiten lassen muss, aber nicht, dass das als Regelleistung zu gelten hat. Die Betreiberin war mit ihrer Klage daher erfolgreich. Der VGH hat die Berufung in dieser Sache aber zugelassen, da sie grundsätzliche Bedeutung hat.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Juli 2012
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