Rechtsnews 07.02.2015 Christian R.

Müssen Anwohner zusätzliche Erschließungskosten tragen?

In einem kürzlich durch das Bundesverwaltungsgericht gefällten Urteil wurde klar: Steigt der Erschließungsaufwand für den Bau einer Straße durch den Einfluss der Inflation, so begründet dies keinen Anpassungsanspruch der Gemeinde.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren sogenannte Ablösungsverträge zwischen der Stadt Menden in Nordrhein-Westfalen und Bürgern der Stadt. In diesen Ablösungsverträgen verpflichteten sich die Bürger, die auf ihre Grundstücke entfallenden anteiligen Erschließungskosten schon vor der Fertigstellung der Erschließungsstraße zu bezahlen. Die Ablösungsverträge wurden zu Beginn der 1970er Jahre geschlossen, die betroffenen Bürger der Stadt zahlten der Stadt damals Beträge zwischen 3.283 DM und 4.144 DM. Die Fertigstellung der Straße ließ dann jedoch bis in das Jahr 2007 auf sich warten und der Gesamterschließungsaufwand für die Stadt hatte sich mittlerweile von 261.272 DM auf 407.172 € erhöht. Diese Erhöhung der Erschließungskosten wollte die Stadt Menden auf die betroffenen Bürger abwälzen und zog sie unter Anrechnung des bereits Geleisteten zur Zahlung von Beträgen zwischen 4.069 Euro und 6.426 Euro heran.

In der Entscheidung zu diesem Schritt berief sich die Stadt Menden unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1990. Damals gestattete das Gericht eine sogenannte Nacherhebung, wenn der tatsächlich auf das Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag doppelt so hoch oder noch höher wie der Ablösungsbetrag ist.

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Das Bundesverwaltungsgericht urteilt zur Übernahmepflicht von Erschließungskosten

Die Klage der Anwohner gegen die Stadt Menden hatte jedoch Erfolg; sowohl das Verwaltungsgericht Arnsberg als auch das Bundesverwaltungsgericht  verneinten ein Recht der Stadt Menden auf Nacherhebung der mittlerweile gestiegenen Kosten. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass eine Steigerung der Erschließungskosten aus Gründen der Inflation ein typisches Risiko bei Ablöseverträgen darstellt und dass dieses nicht zu Lasten der Bewohner der Stadt Menden fallen darf.

Quellen:

  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 28.11.2013 – 6 K 2696/12, 6 K 2583/12, 6 K 2458/12, 6 K 2697/12, 6 K 2547/12 –
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.01.2015 – BVerwG 9 C 1.14 bis BVerwG 9 C 5.14 –

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