Als “Gen-Milch” bezeichnete Greenpeace Produkte der Theo Müller GmbH & Co. KG, die unter anderem Artikel der Marken “Weihenstephan”, “Müller” und “Sachsenmilch” vertreibt. Gegen diese Behauptung von Greenpeace wendete sich das Unternehmen mit einer Klage. Vorinstanzen verbieten Bezeichnung Das Landgericht Köln verbot dem Angeklagten, die Produkte als “Gen-Milch” zu benennen, falls nicht im selben Moment der Hinweis angeführt wird, dass das Produkt an sich nicht gentechnisch geändert wurde. Der Angeklagte legte Berufung ein, woraufhin die Klage abgewiesen wurde. Die Revision, die die Klägerin daraufhin einlegte, wurde durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Zur Bezeichnung “Gen-Milch” Die Benennung “Gen-Milch” unterliegt dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Bedeutung des Begriffs muss in seinem Verwendungskontext beurteilt werden. Die Titulierung “Gen-Milch”, so wie sie Greenpeace in seiner Kampagne benutzt hat, drückte plakativ die “Ablehnung gegen die Herstellung von Milchprodukten unter Verwendung von Milch” aus, die meist von Kühen gewonnen wird, welche gentechnisch verändertes Futter erhalten und die Ablehnung gegen die daraus erzeugten Produkte, die nicht dementsprechende Kennzeichungen besitzen. Darüber hinaus “weist der Begriff “Gen-Milch” aus sich heraus keinen unwahren konkreten Tatsachenkern auf”. Somit muss das klagende Unternehmen die Kritikäußerung durch Greenpeace akzeptieren. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2008
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