Der Bundesgerichtshof hatte zu beurteilen, ob die Revision eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilen Angeklagten begründet ist. Der Sachverhalt Der Angeklagte beabsichtigte all diejenigen Personen zu töten, die ihn in der Vergangenheit verletzt hatten. Er plante seine Freundin als Geisel zu nehmen und wollte sie zwingen, die Tat zu beobachten. Tatort war seine Stammkneipe in Nürtingen. Zunächst bedrohte er seine Freundin damit, sie zu erschießen. Daraufhin zwang er sie aus dem Haus seiner Mutter einen Karabiner sowie eine Pumpgun samt Munition zu holen. Die Freundin des Angeklagten wurde gezwungen, die Nacht in der Wohnung des Angeklagten zu verbringen, am Tag darauf begaben sie sich in die Stammkneipe des 53-jährigen. Einem 52-jährigen Freund folge der Angeklagte auf die Toilette, um ihn anschließend mit einem Schuss in die Schläfe zu töten. Hiernach bedrohte er alle Gäste der Kneipe mit einer Schusswaffe und forderte sie auf, das Lokal nicht zu verlassen. Als einer der Gäste versuchte, ihn zu beruhigen, schoss er ihm in den Bauch, das Opfer konnte durch eine Not-OP gerettet werden. Bis die Polizei ihn überwältigen konnte, gab der Angeklagte mehrere Schüsse aus der Waffe ab, die aber niemanden verletzten. Die Entscheidung Der Bundesgerichtshof lehnte eine Revision des Verfahrens ab. Er rügte die Verletzung materiellen Rechts. Dies wurde als unbegründet verworfen. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 07.05.2009, 1 StR 176/09
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Mord in Nürtinger Gaststätte erhalten
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