Im folgenden Fall ging es um Umbauten in Altbauten – genauer um Umbauten an Aufzügen. Im betreffenden Haus wurde das Dachgeschoss ausgebaut. Im Haus war schon ein Fahrstuhl vorhanden. Die Umbaumaßnahme sollte dahingehend erfolgen, dass auch die Etage des Dachgeschosses mit dem Fahrstuhl erreicht werden kann. Das Bezirksamt lehnte den Antrag auf Genehmigung dieses Vorhabens aber zunächst ab.
Verhindert Erhaltungsverordnung Modernisierungsmaßnahmen an Altbau?
Für die Ablehnung gab es folgenden Grund: Der Altbau liegt im Gebiet, wofür das Bezirksamt eine Erhaltungsverordnung erlassen hat. Diese hat einen besonderen Zweck: die ansässigen Bevölkerungsteile, die einkommensschwach sind, werden so vor Verdrängung geschützt. Werden die Altbauten, in denen die Menschen leben, aufgewertet, wird eine Mietpreiserhöhung befürchtet. Das befürchtete das Amt auch im Falle des Fahrstuhlschachtumbaus. Letztlich hatte das OVG darüber zu entscheiden.
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Erhaltungsverordnung behindert Altbau-Modernisierung erhalten
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OVG: Haus muss in zeitgemäßen Zustand versetzt werden
Das OVG prüfte den Sachverhalt und kam zu einem anderen Schluss als das Bezirksamt. Die Modernisierungsmaßnahme dürfe in diesem Fall nicht verhindert werden, da sie lediglich dazu führe, dass das Haus in einen zeitgemäßen Zustand versetzt würde. Das OVG richtete sich dabei nach den baurechtlichen Vorschriften. Darin steht zudem, dass Gebäude mit mehr als vier oberirdischen Geschossen in allen Etagen Aufzughaltestellen haben sollen. Das Bezirksamt dürfte den Umbau nur ablehnen, wenn die Kosten ungewöhnlich aufwendig wären oder andere trifftige Gründe bestehen. Das OVG stellte aber fest, dass das in diesem Fall – für das Gebiet am Arnimplatz (Bezirksamt Pankow Berlin) – nicht so ist. Daher ist der Umbau zu genehmigen, so das Urteil.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2012, Az.: OVG 10 B 9.11
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