Ein Arbeitgeber hat eine Mitarbeiterin für einige Monate an ihrem Arbeitsplatz per Video überwacht. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zu einer Entschädigung von 7.000 € verurteilt.
Wo die Videoüberwachung stattfand
Der Arbeitgeber brachte gegenüber des Eingangsbereichs eine Videokamera an. Allerdings wurde durch ungünstige Anbringung der Kamera nicht nur der Eingangsbereich, sondern auch der Arbeitsplatz der Klägerin überwacht. Das Arbeitsgericht Wetzlar verurteilte den Arbeitgeber bereits 2008 zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000 €, gegen dieses Urteil wurde nun Berufung eingelegt.
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Wie das Gericht über die Videoüberwachung entschied
Keines der beiden Gerichte ließ die Einwände des Arbeitgebers gelten. Dieser hatte behauptet, die Kamera sei nicht ständig in Funktion gewesen. Auch sei sie notwendig gewesen, da es in der Vergangenheit zu Übergriffen auf Angestellte kam. Das Hessische Landesarbeitsgericht teilt diese Meinung allerdings nicht. Es befand diesen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin als unverhältnismäßig. Insbesondere da man die Kamera so hätte anbringen können, dass nur der Eingangsbereich aufgezeichnet worden wäre. Laut dem Hessischen LAG ist es auch unerheblich, ob die Kamera an war oder nicht. Allein die Ungewissheit darüber, ob die Kamera läuft oder nicht, setzte die Mitarbeiterin unter enormen Druck. Das Landesarbeitsgericht hält eine Entschädigung von 7.000 € für gerechtfertigt. Ohne einen solchen Entschädigungsanspruch würden Eingriffe in Persönlichkeitsrechte zu häufig unsanktioniert bleiben, was der enormen Wichtigkeit des Rechtsschutz der Persönlichkeit nicht gerecht wird. Quelle:
- Pressemitteilung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2011, Nr. 2/11
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