Wo liegt die Grenze zwischen berechtigten Geheimhaltungsgründen des Staates über sensible Informationen und dem legitimen Interesse der Öffentlichkeit, über das Handeln von Behörden unterrichtet zu werden? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Verwaltungsgericht Berlin auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht Berlin über die Informationspflicht des Verkehrsministeriums
Hintergrund war die Anfrage eines Journalisten an das Bundesverkehrsministerium über die sogenannte PKW-Maut. Das Bundesministerium erwartet eigenen Angaben zufolge einen Einnahmezufluss von rund 700 Millionen Euro durch die von ausländischen Autofahrern zu zahlende Maut; hiervon sollen nach Abzug der entstehenden Kosten noch 500 Millionen Euro Überschuss bleiben. Auf die Frage des Journalisten nach der diesen Zahlen zugrunde liegenden Berechnung antwortete das Ministerium nur allgemein – konkretere Angaben wollte oder konnte es zunächst nicht machen.
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Ministerium zu Informationspreisgabe verpflichtet erhalten
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Verkehrsministerium muss konkrete Daten zur Berechnung der PKW-Maut vorlegen
Mit einem Eilantrag erreichte der Journalist nun, dass das Ministerium zur Herausgabe genauerer Daten verpflichtet wird. In seinem Beschluss führte das Verwaltungsgericht Berlin aus, dass dem presserechtlichen Auskunftsanspruch in diesem Fall keine Verweigerungsgründe entgegen gehalten werden können – die verlangten Informationen beträfen weder den innersten Bereich der Willensbildung der Regierung noch spezielle Geheimhaltungsvorschriften.
Zu den Informationen, die das Ministerium konkret bereitstellen muss, gehören der Berechnungsweg, die geschätzte prozentuale Verteilung der Reisenden, der Einsatz externer Gutachter und die voraussichtliche Wahl der Vignettenart durch ausländische PKW-Fahrer.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin kann das Ministerium noch Beschwerde beim Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
- Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 – VG 27 L 494.14 –
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