Rechtsnews 07.03.2022 Alex Clodo

Mietzahlung trotz Absage der Hochzeit wegen Corona?

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob die Mieter, der für eine Hochzeitsfeier gemieteten Räume, zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet sind, auch wenn die Feier abgesagt werden musste. Diese Sachverhaltskonstallation stellte sich in den letzten zwei Jahren durch Corona sehr häufig. Nicht nur, dass die Enttäuschung groß war wegen der ausgefallenen Hochzeit. Das ein oder andere Brautpaar schaute verdutzt, als sie die Rechnung für die Miete des nicht genutzten Raumes bekamen. Die Frage hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nun zu entscheiden.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall dar? Die Kläger heirateten am 11.12.2018 standesamtlich. Sie mieteten bei der Beklagten Räume für die Feierlichkeiten an, bei der die Feier am 01.05.2020 stattfinden sollte. Die Beklagte versandte am 05.04.2019 eine Rechnung über die vereinbarte Miete von 2.600€, die von den Klägern beglichen wurden. Dann kam jedoch die Ernüchterung. Die geplante Hochzeitsfeier konnte nicht durchgeführt werden, weil aufgrund der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung, in der ab dem 27.04.2020 gültigen Fassung, Veranstaltungen sowie Zusammenkünfte im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen untersagt worden waren.  Am 23. 03.2020 bot die Beklagte den Klägern unter Angabe von Alternativterminen an, die Hochzeitsfeier zu verschieben. Mit Schreiben vom 24. 04.2020 baten die Kläger um Rückzahlung der geleisteten Miete und erklärten gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag.

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Entscheidung des Amts- und Landgerichts

Wie entschied das Amtsgericht? Das Gericht wies die Klage auf Rückzahlung der vollen Miete ab. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht das Urteil abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Kläger 1.300 € nebst Zinsen zu zahlen.

Entscheidung des BGH

Wie aber entschied der BGH im vorliegenden Fall? Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie nicht zu einer Unmöglichkeit i.S.d. §326 Abs. 1, §275 Abs. 1 BGB geführt haben. Nach Ansicht der Richter war es den Beklagten – trotz des zum Zeitpunkt der geplanten Hochzeitsfeier in NRW geltenden Veranstaltungsverbots – nicht unmöglich, den Klägern den Gebrauch der Mietsache entsprechend dem vereinbarten Mietzweck zu gewähren. Die Richter sind der Meinung, dass durch die Coronaschutzverordnung weder den Klägern die Nutzung der angemieteten Räume, noch der Beklagten tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträume verboten wurden. Das Mietobjekt stand trotz der Kontaktbeschränkungen für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. 

Eine Geschäftsschließung, die auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, stellt somit keinen Mangel der Mietsache iSv § 536 Abs. 1 BGB dar. Damit stand der Klägerin auch kein Recht zum Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB oder zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu.

Nach Ansicht des BGH haben die Kläger jedoch einen Anspruch auf terminliche Verlegung der Hochzeitsfeier. Die Beklagte hatte den Klägern bereits vorzeitig, am 23.03.2020, eine Vielzahl an Ausweichterminen für das Jahr 2021 angeboten. Nach Ansicht der Richter war den Klägern auch zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung eine Verlegung der Hochzeitsfeier zumutbar gewesen. Da die standesamtliche Hochzeit bereits im Dezember 2018 stattfand, stand die Hochzeitsfeier (wie regelmäßig) nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer standesamtlichen oder kirchlichen Trauung. Weiterhin gaben die Kläger auch keine anderen Gründe dafür an, dass die Feier ausschließlich am 01.05.2020 und nicht auch zu einem späteren Termin hätte stattfinden können.

Wollen die Kläger nun auf eine Hochzeitsfeier verzichten, fällt diese Entscheidung alleine in ihren Risikobereich und hat daher auf die vorzunehmende Vertragsanpassung keine Auswirkung. Denn sie betrifft das allgemeine Verwendungsrisiko eines Mieters und stünde nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der pandemiebedingten Störung der Geschäftsgrundlage.

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Quelle:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.03.2022 – XII ZR 36/21

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