Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Rechtsnews 28.10.2022 Alex Clodo

Darf man als Mieter Schuhe vor Wohnungstür stellen?

Mietstreitigkeiten sind mittlerweile an der Tagesordnung bei Gerichten und Anwälten. Mieter verfallen oft dem Irrtum, dass sie in und vor der Wohnung machen dürfen, was sie wollen. Aber wie sieht es aus, wenn der Mieter seine Schuhe vor die Wohnungstür stellt? Blockiert er dabei womöglich das Treppenhaus oder behindert Gäste beim Betreten des Gebäudes? Die Antwort zu den Fragen erhalten Sie hier!

Kein Recht des Mieters

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Mitte 2021 verlangte die Vermieterin von ihrer Mieterin, dass sie es zu unterlassen habe, ihre Schuhe vor der Haustüre abzustellen. 

Kostenlose Erst­einschätzung zu
Darf man als Mieter Schuhe vor Wohnungstür stellen? erhalten

Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.

Grundlegend ist zu sagen, dass kein Recht des Mieters besteht, die Schuhe vor der Wohnungstür abzustellen. Daher steht dem Vermieter bzw. im vorliegenden Fall der Vermieterin insofern nach §541 BGB ein Anspruch auf Unterlassung zu. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt a.M.

Unterlassungsanspruch gegenüber der Mieterin

Die Richter entschieden im vorliegenden Fall zu Gunsten der Vermieterin. Nach Ansicht des Gerichts stehe ihr nach §541 BGB der Anspruch auf Unterlassung des Abstellen der Schuhe vor der Wohnungstür zu. Dies ist unabhängig davon zu sehen, ob eine ausdrücklich vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet oder erlaubt. Treppenhäuser, Laubengänge und Aufgänge dienen lediglich zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen. Davon sind jedoch nicht Gegenstände jeglicher Art in diesem Bereich von der zweckgebundenen Nutzung erfasst und auch nicht die, die zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören.

Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter?

Könnte es jedoch eine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Mieter geben? Nach Ansicht des Amtsgerichts liegt keine unangemessene Benachteiligung vor. Es können die Schuhe vor der Wohnungstür ausgezogen werden und anschließend in einem in der Wohnung aufgestellten Schuhschrank aufbewahrt werden. Daher können sie ebenso schnell aus- und wieder angezogen werden, wie bei einem Abstellen vor der Wohnungstür.

Das könnte Sie ebenfalls interessieren:

Was bewirkt exzessives Rauchen in der Mietwohnung?

Tierhaltung in Mietwohnungen

Quelle:

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022 – 33 C 2354/21

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€