Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Fragestellung zu befassen, ob ein Vermieter dazu berechtigt ist, funkbasierte Ablesegeräte in einer Mietwohnung zu installieren. Geklagt hatte die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses, in welchem die Angeklagte Mieterin einer Wohnung war. Das Haus war im Besitz einer Zentralheizung. Der Verbrauch von Wärme, sowie von Kalt- und Warmwasser wurde bislang mit Hilfe von Verbrauchserfassungsgeräten gemessen. Die Klägerin beabsichtigte nun, “die Heizkostenverteiler durch ein funkbasiertes Ablesesystem” zu ersetzen. Dagegen wehrte sich die Angeklagte, da sie ein mit Funk betriebenes System nicht in ihrer Wohnung dulden wollten. Daraufhin klagte die Eigentümerin auf Duldung ihres Vorhabens. Vorinstanzen und BGH entscheiden zugunsten der Klägerin Das Amtsgericht und das Landgericht Heidelberg gaben der Klägerin Recht. Auch der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass die Beklagte das Vorhaben dulden muss. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 5 der Heizkostenverordnung besteht “eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionstüchtiger Messgeräte durch modernere Systeme.” Darüber hinaus besagt § 554 Abs. 2 BGB, dass die Installation eines funkbasierten Kaltwasserzählers geduldet werden muss. Eine derartige Maßnahme kann den Wert einer Wohnung in besonderem Maße erhöhen, falls durch den Einbau des neuen Gerätes das Betreten der Wohnung, um eine Ablesung durchzuführen, vermieden werden kann. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2011
Kostenlose Ersteinschätzung zu
Mieter muss Installation funkbasierter Ablesegeräte dulden erhalten
Füllen Sie das nachfolgende Formular aus, wenn es sich um eine realistische Anfrage handelt können Sie damit rechnen, dass sich bald ein Anwalt bei Ihnen meldet.
Sollte Ihnen dieser Beitrag geholfen haben, so können Sie uns etwas zurückgeben in dem Sie uns bei Google bewerten.