Das Bundesverfassungsgericht verkündet am 19. Februar 2013 die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Verbot von Sukzessivadoptionen bei eingetragenen Lebenspartnern. Verfassungsbeschwerde und Normenkontrollantrag Die Beschwerdeführerin der Verfassungsbeschwerde lebt seit 2005 in einer Lebenspartnerschaft. Ihre Lebenspartnerin ist Adoptivmutter eines in Bulgarien geborenen Kindes, welches auch im gemeinsamen Hausahlt der Lebenspartner lebt. Die Beschwerdeführerin stellte im Jahr 2008 einen Antrag auf Adoption des Kindes. Dieser wurde jedoch abgelehnt. Dagegen möchte die Beschwerdeführerin mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen. Gleichzeitig hat das Bundesverfassungsgericht ein Normkontrollverfahren mit dem gleichen Sachverhalt durchzuführen. Ungleichbehandlung? § 9 Abs. 7 LPartG verwehrt einem Lebenspartner die Adoption eines Kindes, welches bereits von dem anderen Lebenspartner adoptiert wurde. Eine solche Konstellation wird als Sukzessivadoption bezeichnet. Anders ist dies bei Eheleuten. Hier erlaubt § 1742 BGB, dass beide Ehegatten das Kind adoptieren dürfen. Diese Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ist nach Ansicht der Antragssteller nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 I GG) und dem Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) vereinbar. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 2012.
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