Bei einem Mietmangel tendieren viele Mieter dazu, ihre Miete zu mindern, doch in einigen Fällen sind sie dazu überhaupt nicht berechtigt. Auch im zugrundeliegenden Fall geht es um eine Mietminderung aufgrund des mangelnden Schallschutzes. Kläger ist ein seit 1985 in der Wohnung der Beklagten in Mannheim lebender Mieter. Das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, trug Schäden vom Zweiten Weltkrieg davon und wurde 1952 wieder aufgebaut. Die Beklagte veranlasste 2003 Bauarbeiten in der Dachgeschosswohnung, die sich über der Wohnung des Klägers befand. Hierdurch entstanden zwei Wohnungen. Insgesamt 21 m² wurden vom Estrich befreit und erneuert. Der Estrich auf zwei anderen Flächen wurde hingegen nur abgeschliffen und verspachtelt, damit ein neuer Bodenbelag verlegt werden konnte.
Mangelnde Schallisolierung
2007 beschwerte sich der Kläger über diverse Mänge und darüber, dass die Schallisolierung seiner Wohnung zu den Wohnungen im Dachgeschossnur unzureichend sei, weshalb er daraufhin „die Miete mit einem Minderungsvorbehalt von“ 20 % kürzte. Er vertritt die Meinung, dass die Schallisolierung sowohl im Jahr 1952 als auch 2003 nicht dem geltenden technischen Standard entsprach. Nun fordert er die Rückzahlung der 20 % für die Zeit zwischen September 2007 und April 2009. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Revision der Beklagten war erfolgreich.
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Wohung hat ausreichenden Tritt- und Luftschallschutz
Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei einem Nichtvorhandensein der vertraglichen Abrede „eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Tritt- und der Luftschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entsprechen“. Die baulichen Maßnahmen der Beklagten könne nicht auf diese DIN-Normen abgestellt werden, da die Aufwendungen nicht mit einer grundlegenden Wandlung des Gebäudes oder gar einem Neubau verglichen werden können. Somit kann der Mieter nicht fordern, dass die Maßnahmen derart durchgeführt werden, dass der Schallschutz danach den höheren Anforderungen der jeweiligen DIN-Normen entspricht. Die Wohnung weist also einen ausreichenden Tritt- und Luftschallschutz auf und ist somit vertragsgemäß. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2013; Az: VIII ZR 287/12
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