Das Amtsgericht München stärkt mit seinem Urteil die Rechte von Mietern. Es entschied, dass Vermieter die Abnutzungserscheinungen in den Wohnungen ihrer Mieter beheben müssen. Der Vermieter sei verpflichtet, den Wohnungserhalt zu gewährleisten und bestehende Mängel umgehend zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung zu sorgen.
Vermieterin verweigert Mängelbeseitigung
Konkret ging es im zugrundeliegenden Rechtsstreit um eine klagende Mieterin, die merkte, dass in ihrem Bad zunehmende Feuchtigkeit herrschte. Die feuchte Luft im Badezimmer wurde über einen Abluftkanal, der sich in der Wand befand, nach außen geführt. Dieser Schacht war allerdings verstopft, wie die Mieterin bemerkte. Aus diesem Grund berichtete sie ihrer Vermieterin von ihrer Entdeckung und bat sie, den Mangel zu beseitigen. Die Vermietern lehnte dies allerdings ab, woraufhin die Mieterin Klage einreichte.
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Mängelbeseitigung ist Pflicht des Vermieters erhalten
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Amtsgericht verweist auf Erhaltungspflicht der Vermieterin
Das Amtsgericht München sah die Mieterin im Recht und führte an, dass die Erhaltungspflicht seitens der Vermieterin nicht mit dem Abluftgitter ende, denn auch der sich daran anschließende Abluftkanal zum Bereich der Erhaltungspflicht zähle. Weiterhin beanstandete das Gericht, dass es verwunderlich sei, dass die Vermieterin noch nicht einmal jemanden in die Wohnung der Mieterin geschickt habe, damit der Mangel überprüft werden konnte. Jedenfalls sei die Vermieterin dazu verpflichtet, die Funktionsfähigkeit des defekten Abluftkanals wieder herzustellen.
- Quelle: dpa
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