Rechtsnews 29.03.2025 Christian Schebitz

Luftrecht für Tandem-Gleitschirmflüge

Von Christian R. Schebitz 03/2025

Das Luftrecht für Tandem-Gleitschirmflüge regelt auch das Haftungsrecht für gewerblich durchgeführte Tandem-Gleitschirmflüge

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Wann ist ein Tandempilot flugberechtigt?

Notwendige Fluglizenz

Die Anforderungen gem. Luftrecht für Tandem-Gleitschirmflüge für die Lizenzierung eines Tandempiloten in Österreich und Deutschland sind hoch. Der Pilot muss zunächst bereits als Soloflieger mindestens 200 Flüge nachweisen. Zudem muss er einen Eingangstest bestehen, der anspruchsvolles Fliegen erfordert. Erst anschließend darf er die Ausbildung zum Tandempiloten beginnen.

Nach der erfolgreichen Tandem-Ausbildung ist er verpflichtet, insgesamt 40 Flüge zusammen mit lizensierten Scheininhabern durchzuführen. Erst anschließend darf er in Deutschland gewerblich fliegen. Hier findet man den Prüfungsstoff für Tandempiloten.

In Österreich besteht zudem eine Wartezeit von einem Jahr und die Anforderung insgesamt 100 Flüge nach der Ausbildung mit Tandem durchgeführt zu haben, davon 25 in den letzten 12 Monaten.

Ist der Tandem-Pilot lediglich mit einer deutschen A-Lizenz ausgestattet, so darf er keine Überlandflüge durchführen, dazu bedarf es einer B-Lizenz, zusätzlich zur Tandemlizenz.

Zum Nachweis seiner Flugberechtigung muss der Pilot in Deutschland und Österreich die folgenden Nachweise mit sich führen:

  • Fluglizenz
  • Versicherungsnachweis
  • Personalausweis

In Österreich muss der gewerbliche Tandempilot zusätzlich über ein gültiges, fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis (Medical) verfügen.

Verfall der Passagierberechtigung (Gültigkeit)

36 Monate nach Erteilung der Tandem-Lizenz ist jeder Pilot verpflichtet einen so genannten Checkflug durch eine anerkannte Flugschule oder einen Fluglehrer durchzuführen. Ansonsten ruht die Lizenz so lange, bis der Checkflug durchgeführt wurde. Die Bestätigung des doppelseitigen Checkfluges muss durch eine Flugschule im Flugbuch des Piloten bestätigt werden.

Verpasst es der Pilot diesen Checkflug innerhalb der 36 Monate abzuleisten, so ist er verpflichtet eine Nachschulung in einer Flugschule zu absolvieren. Auch diese muss in seinem Flugbuch von der Flugschule bzw. dem Fluglehrer bestätigt werden.

In Deutschland dürfen Tandemstarts per Windenschlepp erst nach erfolgreicher Einweisung des Piloten durch eine berechtigte Flugschule durchgeführt werden.

Zudem erfordert eine gültige Passagierberechtigung die erforderliche Flugerfahrung nach §45a LuftPersV, was bedeutet mindestens drei Starts und Landungen innerhalb der letzten 90 Tage mit einem ein- oder doppelsitzigem Gleitschirm.

In Deutschland besteht, darüber hinaus, keine luftrechtliche Genehmigungspflicht für gewerbsmäßige Passagierflüge. Entsprechendes gilt für Österreich, wo keine Beförderungsbewilligung gemäß der §§ 104 ff. LFG notwendig sind.

Entzug der Passagierberechtigung

Die jeweils zuständigen Stellen können die Berechtigung für Passagierflüge entziehen, wenn sich Tatsachen dafür geben, dass der Pilot das praktische Können oder das fachliche Wissen zum sicheren Durchführen von Passagierflüge nicht mehr besitzt.

Anzahl Flüge

Jeder Tandempilot muss innerhalb der letzten 90 Tage, mindestens drei Starts und Landungen mit einem Gleitschirm absolviert haben, damit er Tandemflüge durchführen darf. Selbstverständlich müssen die vorab erwähnten Anforderungen ebenfalls erfüllt sein.

Checkflug

Jeder Tandempilot, ob privat oder gewerblich, ist verpflichtet innerhalb von 36 Monaten einen Check Flug von einem Fluglehrer Beziehungsweise einer Flugschule abnehmen zu lassen. Unterlässt er dies, so ruht seine Tandem-Lizenz.

Sonstiges

Steuerung des Gleitschirms

Ein Tandempilot darf niemals die Steuerleinen dem Passagier überlassen.

Flüge mit Gleitschirmen der LFT-Klassen C und D

Mit Gleitschirmen der C und D-Klasse darf nur mit Passagieren geflogen werden, die selbst über einen Luftfahrtschein Gleitschirmflieger inne haben. Daraus folgend darf man mit Passagieren, die nicht selbst Gleitschirmpiloten sind, lediglich Gleitschirme der Klassen A und B einsetzen.

Elterliche Einverständniserklärung

Bei minderjährigen Passagieren muss zumindest ein Erziehungsberechtigter eine schriftliche Einverständniserklärung beim Piloten abgeben. Ansonsten darf dieser mit den Minderjährigen nicht fliegen.

Meldepflichtige Unfälle

In Deutschland müssen Unfälle gemäß §7 LuftVO, beziehungsweise in Österreich nach § 136 LFG an den DHV, beziehungsweise die ACG, gemeldet werden. Wer dies unterlässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit beziehungsweise eine Verwaltungsübertretung. Das kann dazu führen, dass die Ansprüche an die Passagierhaftpflichtversicherung erlöschen.

Im Falle eines Unfalls, obliegt die Beweispflicht, dass ein Personen– oder Sachschaden des Passagiers bei einem gewerblichen Passagierflug nicht zu verhindern war, stets dem Piloten.

Vorgeschriebene Flugvorbereitung

Jeder Pilot ist dazu verpflichtet, sich mit den zu Verfügung stehenden Luftfahrtinformationen (NOTAM) vertraut zu machen, die aktuellen Wettervorhersagen einzuholen und Ausweichmaßnahmen für den Fall zu planen, dass ein Flug nicht in der geplanten Art und Weise zu Ende geführt werden kann.

Materialchecks

Zu den Verpflichtungen eines Tandempiloten und des Halters/Veranstalters gehört es auch für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Materials zu sorgen. Dafür erlassen die Hersteller klare Anweisungen, wie oft und unter welchen Bedingungen das Material durch einen professionellen Betrieb, oder manchmal auch durch den Piloten selber, gecheckt werden muss.

Doppelsitzige Gleitschirme müssen regelmäßig einer Nachprüfung auf Ihre Lufttüchtigkeit unterzogen werden, dem sogenannten „Check“. Wann und wie oft das zu geschehen hat, legt der Hersteller in der Betriebsanleitung fest.

In besonderen fällen erlassen die Behörden auch die folgenden Anweisungen:

  • Lufttüchtigkeitsanweisungen
  • Sicherheitsmitteilungen
  • Nachprüfungen

Sowohl die Halter dieser Geräte als auch die Piloten sind verpflichtet, sich darüber zu informieren, ob solche Anweisungen vorliegen und müssen entsprechend handeln. Kommt es zu einem Unfall, während die oben genannten Anweisungen ignoriert so gilt folgendes:

  • Der Versicherungsschutz ist gefährdet
  • Es könnte eine Ordnungswidrigkeit bestehen
  • Bußgelder können verhängt werden

Die Gurtzeuge von Pilot und Passagier müssen über einen mustergeprüften Rückenschutz verfügen.

Versicherung

In Deutschland sind die folgenden Versicherungen für entgeltliche Passagierflüge gesetzlich vorgeschrieben:

  • Passagierhaftpflichtversicherung
  • Halterhaftpflichtversicherung

Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Rechnungseinheiten.

Für unentgeltliche Gefälligkeitsflüge muss in Deutschland keine Passagierhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden, wird jedoch dringend empfohlen.

Welche Gesetze gelten für Tandempiloten und deren Veranstalter?

Deutschland

In Deutschland stehen die rechtlichen Regelungen in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV (der Dachverband der Paraglider und Hängegleiter).

Österreich

Österreich regelt die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Passagierberechtigung in der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV)

Welt

Grundsätzlich gelten stets die Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Flug durchgeführt wird, also auch dann, wenn der Tandem-Gutschein in einem anderen Land erworben wurde.

Wer haftet bei Unfallschäden mit einem Tandem-Gleitschirm?

Die Haftungsanforderungen im Luftrecht für Tandem-Gleitschirmflüge gegen einen Piloten sind immens, weshalb höchste Sorgfalt für die Sicherheit der Passagiere zu herrschen hat. Unterschieden wird im Luftrecht zwischen grob fahrlässigen und unverschuldeten Unfällen.

Zudem gibt es Unterschiede im Luftrecht der einzelnen Ländern. Es gilt stets das Recht des Landes, in dem der Flug stattfindet.

Zu Haftung bei grober Fahrlässigkeit des Piloten

Der Pilot haftet bei grober Fahrlässigkeit stets in unbegrenzter Höhe persönlich. Selbstverständlich kann und sollte er dieses Risiko durch eine Versicherung abdecken.

Die Haftung im deutschen Luftrecht

Hier wird zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Flügen unterschieden.

Haftung bei entgeltlichen Flügen (also mit Beförderungsvertrag)

Sobald der Pilot vom Passagier irgendeine Gegenleistung für den Flug erhält (Geld, Einladung zum Essen, Bezahlen der Bergbahn), wird unterstellt, dass ein Beförderungsvertrag vorliegt. Es muss kein schriftlicher Vertrag dafür vorliegen, die Indizien genügen. In diesem Fall kann der Pilot die Haftung nicht ausschließen, er haftet voll (sogenannte Unabdingbarkeit). Eine etwaige anderere Vereinbarung, auch schriftlicher Art, ist stets unwirksam. Das LuftVG gilt dann entsprechend.

Führt ein Tandempilot (als ausführender Luftfahrtführer) einen Passagierflug im Auftrag eines gewerblichen Unternehmens (Veranstalters oder Flugschule) durch so haftet nicht nur der Pilot, sondern zusätzlich der Auftraggeber (Veranstalter).

Ein Haftungsausschluss ist auch bei unentgeltlichen(!) Flügen stets unwirksam, wenn die Flüge in Zusammenhang mit dem Beruf oder dem Gewerbe des Piloten stehen.

Verschuldet der Pilot den Unfall, haftet er stets unbegrenzt.

Passiert ein vom Piloten nachgewiesen unverschuldeter Unfall (bei vorliegendem Beförderungsvertrag), so haftet der Pilot seinem Passagier gegenüber „nur“ bis zu 113.100 Rechnungseinheiten.

Die Haftung nach österreichischem Recht

Das österreichische Gesetz unterscheidet zwischen so genannten privaten Flügen und gewerblichen Flügen.

Unabhängig davon ist in Österreich gesetzlich vorgeschrieben, dass der Flug grundsätzlich durch eine Passagierhaftpflichtversicherung, sowie eine Halterhaftpflichtversicherung abgesichert werden muss.

Fazit:

Die Haftungsanforderungen und Sicherheitsanweisungen sind gem Luftrecht für Tandem-Gleitschirmflüge sehr hoch angesiedelt. Das ist auch der Grund dafür, dass diese Sportart und das Erlebnis vergleichsweise sicher ist. Die Piloten sind sich ihrer Verantwortung bewusst und handeln entsprechend.

Links zum Luftrecht für Tandem-Gleitschirmflüge

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Lernstoff der Prüfungsfragen für Tandem-Gleitschirmpiloten

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Passagierfliegen in Deutschland (DHV)

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