Rechtsnews 08.05.2012 Julia Brunnengräber

Krankenkasse muss alternative Heilmethoden nicht zahlen

Immer mehr alternative Heilmethoden kursieren derzeit neben den Therapien, die die Schulmedizin zu bieten hat. Wann aber zahlt die gesetzliche Krankenkasse? Eine Frau verlangte von ihrer Krankenkasse eine Übernahme der Kosten für ihre rhythmischen Massagen, die sie in Anspruch genommen hatte.

Klägerin verlangt von Krankenkasse Zahlung von rhythmischen Massagen

Die Klägerin ist zum Zeitpunkt der Klage 77 Jahre alt und leidet an Rheuma. Sie erhoffte sich Linderung durch rhythmische Massagen – eine Verordnung ihres Arztes auf Privatrezept. Von ihrer Krankenkasse erbat sie die Übernahme der Kosten, die das ablehnte. Die Klägerin argumentiert, seit mehr als 80 Jahren gehöre die Behandlungsmethode zur anthroposophischen Medizin. Auch wirft sie dem Gemeinsamen Bundesausschuss vor, nicht schon längst ein Anerkennungsverfahren eingeleitet zu haben. Hat sie Recht mit dieser Meinung?

Nutzen- und Wirtschaftlichkeitsprüfung gibt es noch nicht – Kostenübernahme scheitert

Das Gericht verneinte das. Es läge kein Systemversagen vor. Eine kassenärztliche Vereinigung oder ein Spitzenverband der Krankenkassen könnten ein Anerkennungsverfahren beantragen. Hier gäbe es also daher einen Spielraum, der noch genutzt werden könne. Allerdings sei momentan entscheidend, dass die rhythmische Massage nicht in der Anlage der Heilmittelrichtlinie aufgelistet sei. Somit ist sie kein Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung. Außerdem könne das Krankheitsbild der Klägerin auch anders behandelt werden: Zum Beispiel durch die klassische Massage oder Krankengymnastik. Nur weil jetzt noch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Methode noch anerkannt wird, heißt das nicht, dass das Gericht der Klägerin Recht geben muss. Ohne Nutzen- und Wirtschaftlichkeitsprüfung könne die Krankenkasse die rhythmischen Massagen nicht bezahlen, urteilte das Gericht.

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  • Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Februar 2012, Az.: AZ L 8 KR 93/10

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