Rechtsnews 06.05.2015 Christian Schebitz

Löschung des Google-Caches bei Unterlassungserklärungen

Tauchen Bilder, Daten oder anderen Informationen zur eigenen Person erst einmal im Internet auch, ist es in der Regel schwer, diese ohne größeren Aufwand unwiderruflich zu löschen. Meist genügt es nicht, die jeweiligen Inhalte lediglich von der Webseite zu entfernen, denn es ist wichtig, dass diese auch nicht mehr bei Google in der Trefferliste auftauchen. Verpflichtet sich also ein Webseiten-Betreiber durch eine Unterlassungserklärung, dass spezifische Inhalte nicht mehr auf seiner Seite angezeigt werden, muss er seit Neuestem auch die Informationen im Google-Cache löschen lassen, wie das Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom Januar 2015 entschied. Bis zu diesem Gerichtsurteil war man sich meist uneins, wie weit die Pflichten des Webseitenbetreibers gehen, wenn eine Unterlassungserklärung unterzeichnet worden ist.

Webseitenbetreiber muss Löschantrag bei Google stellen

Sobald ein Webseiten-Betreiber sich dazu verpflichtet, Inhalte nicht mehr im Internet anzuzeigen, muss er auch dafür sorgen, dass sie online nicht mehr auffindbar sind, sowohl über seine Webseite als auch über Onlinesuchmaschinen. Hierzu sollte der Betreiber zumindest bei der gängigsten Suchmaschine Google überprüfen, ob die spezifischen Inhalte nach ihrer Löschung noch immer als Treffer angezeigt werden. Wenn dies der Fall sein sollte, muss der Webseitenbetreiber bei Google einen sogenannten Löschantrag stellen, damit der akute Störungszustand beseitigt wird. Google entfernt dann sowohl die schon von der Webseite gelöschten Inhalte als auch die Daten im Google-Cache.   

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  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Celle vom 29.01.2015; AZ: 13 U 58/14

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