Im konkreten Fall klagte eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Energiedienstleistungsunternehmen an. Am 17. September des Jahres 2002 ging die Angeklagte einen Wärmelieferungsvertrag mit der rechtlichen Vorgängerin der Klägerin ein. In diesem Vertrag wird geregelt, dass sowohl die Heizstation als auch der Heizraum vom Kunden gestellt werden müssen und dass die Angeklagte diese für je einen Euro im Jahr pachten muss. Zudem muss der Kunde jegliche Instandhaltungsgebühr entrichten und in Zukunft anfallende Ersatzinvestitionen begleichen. Die Vertragslaufzeit beträgt zehn Jahre. Diese Übereinkunft, die Laufzeit betreffend, sah die Klägerin als unwirksam an und kündigte den Vertrag zum 31. August 2007.
BGH gibt Klägerin Recht
Nachdem das Kammergericht Berlin die Klage abgewiesen hatte, war die Wohnungseigentümergesellschaft vor dem Bundesgerichtshof erfolgreicher. Dieser urteilte nämlich, dass die Laufzeitvereinbarung tatsächlich unwirksam sei. Als Begründung führte der Bundesgerichtshof an, dass für den Begriff Fernwärme ausschlaggebend sei, „dass aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage Wärme geliefert wird“. Darüber hinaus stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die besagte Klausel zur Laufzeit dem § 307 BGB nicht standhält, weil die Angeklagte nur sehr geringe Investitions- und Vorhaltekosten begleichen muss und somit eine zehnjährige Vertragslaufzeit keinesfalls gerechtfertigt ist. Quelle:
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- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011; AZ: VIII ZR 262/09
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