Der Hessische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage einer Frau aus Schmitten im Taunus ab, die sich vom Lärm des benachbarten Spielplatzes gestört fühlte. Damit bestätigte es die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17.03.2010. Lärm, der durch die Nutzung eines Kinderspielplatzes entstehe, könne nicht an den Maßstäben der TA-Lärm gemessen werden, so das Hessische Verwaltungsgericht. Werde der Spielplatz bestimmungsgemäß genutzt, so seien die Geräuschimmissionen den Nachbarn grundsätzlich zumutbar. Wenn die Klägerin jedoch gegen nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Kinderspielplatzes durch Heranwachsende in den Abend- und Nachtstunden vorgehen wolle, so wäre nicht die Gemeinde zuständig, sondern dann müsse sie sich polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln bedienen. Quelle:
- Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2011, Nr. 15/2011, AZ: 9 A 125/11.
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