Nachbarschaft bringt es generell mit sich, Geräusche der Mitmenschen wahrzunehmen. Gewiss gibt es Lärmbeeinträchtigungen oder sogar Lärmbelästigungen, die so schwer wiegen, dass dagegen erfolgreich geklagt werden kann. Können Nachbarn aber auch gegen den Lärm, der durch eine Kindertagesstätte entsteht, erfolgreich vorgesehen? Das LG Braunschweig hatte sich damit zu befassen.
Lärmbelästigung durch Kindertagesstätte zumutbar?
Eigentümer eines Wohnhauses leben in unmittelbarer Nachbarschaft einer Kindertagesstätte. Eine katholische Kirchengemeinde betreibt diese. Dazu gehört auch ein Außenbereich – ein Kinderspielplatz. Spielen die Kinder dort, fühlen sich die hier als Kläger auftretenden Nachbarn gestört. Sie nehmen die Geräusche der Kinder als Lärm war, der ihnen unzumutbar erscheint. Daher wollten sie Gegenmaßnahmen vor Gericht erwirken. Die Lärmbeeinträchtigungen wollten sie verhindern lassen.
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LG: Ausnahmefall liegt nicht vor
Das LG aber berief sich auf § 22 Abs. 1 a BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz). Demnach stellen Geräusche durch Kinder, die entstehen während diese in Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen untergebracht sind, keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Die Kläger können auch nicht verlangen, dass solche Immissionen gemessen werden. Wäre dies möglich und liegt der dann festgestellte Geräuschpegel über einem Richt- oder Grenzwert, könnten sie argumentieren, dass dagegen vorgegangen werden müsse. Bei Kindern sieht es aber so aus, dass ihr Spielen zu ihrer kindlichen Entwicklung und Entfaltung gehört. Ihre Geräusche fallen also nicht in die Kategorie Lärm. Eine Messung wird daher hier nicht vorgenommen. Zudem stellt das Gericht hier keine Ausnahme fest. Wären sensible Wohn- und Lebensbereiche – also zum Beispiel Krankenhäuser oder Pflegeanstalten – in der unmittelbaren Nachbarschaft, könnte der Sachverhalt eventuell anders beurteilt werden. Die Nachbarn in diesem Fall aber wohnen zu normalen Zwecken nebenan. Ihre Klage wies das Gericht somit ab.
- Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Braunschweig vom 16. März 2012, Az.: 2 O 1307/09
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