Eine Fachklinik für Lungenerkrankungen klagte gegen einen Schienennetzausbau, womit diese vermeintlich neu anfallenden Lärm und damit eine Lärmerhöhung abwenden wollte. Das Bundesverwaltungsgericht aber wies die Klage ab.
Ausbau der Zugstrecke Leipzig-Dresden
Die Strecke Leipzig-Dresden im Abschnitt Neucoswig-Radebeul ist derzeit zweigleisig und ihre Leistungsfähigkeit soll durch einen Ausbau erhöht werden. Seit 1999 ist das Projekt in Planung und wurde zwischenzeitlich durch die DB Netz AG abgeändert, was zum Beispiel auch eine Lärmschutzwand miteinbezieht. Eine solche soll auf der Westseite angebracht werden und drei Meter in die Höhe ragen. Damit ist diese „hochabsorbierend“. Der Schutz kommt der dann dahinter liegenden Wohngegend zu Gute. Die Fachklinik erhob daraufhin das Wort und ihre Klage vor Gericht und forderte auch auf ihrer Seite, östlich der Bahnstrecke, einen solchen Lärmschutz, um den Schall abzuwenden. Die Klägerin fürchtete zudem, der Lärm, der auf die westliche Schutzwand treffe, pralle zurück auf ihr Grundstück, was noch mehr Lärm bedeute. Die Lärmbelastung, die bereits besteht, betrage in der Nacht 65 dB(A).
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Lärm durch Schienenverkehr: Klage einer Fachklinik von BVerwG abgewiesen erhalten
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Entscheidung des BVerwG: Abweisung der Klage
Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Klage ab. Schallreflexionen, dass der Schall also von der dann errichteten Schallschutzwand auf der westlichen Seite nach Osten zurückprallen könnte, müssen rechtlich nicht berücksichtigt werden. Die Lärmpegelberechnung bezieht dies nicht mit ein. Der Lärm werde nur geringfügig erhöht und ein Unterschied dessen sei für Menschen nicht hörbar. Entscheidend ist also die Pegelberechnung. Nur was rechnerisch an Lärm feststellbar ist, zählt in diesem Fall und war somit für die gerichtliche Entscheidung ausschlaggebend.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011, Az.: BVerwG 7 A 11.10
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