Rechtsnews 22.04.2015 Christian Schebitz

Kundendatengewinnung für Unrecht erklärt

Seit einiger Zeit brummt es im Immobiliengeschäft und die Kaufpreise haben bundesweit zum Teil erheblich angezogen. Bei der Suche nach geeigneten Kaufobjekten müssen Marktteilnehmer sich im Umfeld einer stark steigenden Nachfrage einiges einfallen lassen. Wie weit hierbei gegangen werden darf, war kürzlich die Frage in einem Verfahren am Landgericht Mainz.

Anlass des Verfahrens war die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die geschäftliche Praxis einer im Immobilienbereich tätigen GmbH. Die Gesellschaft hatte Schreiben versandt, in denen die Adressaten gefragt wurden, ob sie jemanden kennen, der ein Haus, Grundstück oder eine Wohnung verkaufen wolle. Verbunden mit dem Hinweis, dass bei Abschluss eines Kaufvertrages eine Belohnung von 250 € für den Hinweisgeber gezahlt werde, wurden die Angeschriebenen aufgefordert, Namen, Telefonnummern und Adressen von Personen aus ihrem Umfeld anzugeben, die Interesse an einem Verkauf haben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in dieser Praxis einen massiven Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der potentiell verkaufswilligen Immobilieneigentümer. Zudem könne es durch solche Praktiken innerhalb betroffener Nachbarschaften zu massiven Konflikten kommen.

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Urteil des Landgerichts Mainz zu Informationsbeschaffung über Immobilienverkäufe

Das Landgericht Mainz entschied in seinem am 5. Februar ergangenen Urteil nun ganz im Sinn des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und untersagte der betreffenden Firma die beanstandeten Geschäftspraktiken. Die Versicherung des Unternehmens, die eingeholten Daten würden vertraulich behandelt, spielen nach Ansicht des Gerichts in diesem Zusammenhang eine Rolle; eine Einwilligung der potentiell verkaufswilligen Interessenten sei nicht eingeholt worden.

Die von dem Urteil betroffene Firma hat den gerichtlich festgestellten Unterlassungsanspruch mittlerweile akzeptiert. 

  • Quelle: Landgericht Mainz, Urteil vom 05.02.2015 – 10 HK O 51/14 – 

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