Rechtsnews 04.03.2022 Alex Clodo

Kündigungen wegen Impfstatus

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob einer Musicaldarstellerin wegen einer fehlenden Corona-Schutzimpfung gekündigt werden kann. Die Frage stellt sich deshalb, da mittlerweile dermaßen viele Impfangebote gestellt wurden und es nicht mehr am Staat liegt, Impfangebote zu schaffen. Nun liegt es an der Vernunft der Bürger, ob sie dieses Angebot wahrnehmen möchten oder nicht.

Sachverhalt

Wie stellte sich der Sachverhalt dar? Die Klägerin hatte mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen. Dabei erfuhren die Arbeitgeberinnen vor Vertragsbeginn, dass die Klägerin umgeimpft war und kündigten daraufhin ihre Arbeitsverhältnisse ordentlich und fristgerecht. Die Klägerin hatte jedoch angeboten, dass sie täglich Testnachweise vorlegt. Weiterhin hat das Arbeitsgericht Berlin die Kündigung für wirksam erachtet.

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Entscheidung des Gerichts

Wie entschied das Gericht im vorliegenden Fall? Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Kündigungen insbesondere keine Maßregelung gem. §612a BGB darstellen würden. Es sei nicht die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung das tragende Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen, sondern habe lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben. Nach Ansicht der Richter kann der Arbeitgeber als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das “2G-Modell” als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Es liegt keine Maßregelung vor, wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei.

Weiterhin verstößt nach Ansicht der Richter der Ausschluss eines nicht geimpften Arbeitnehmers nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Zudem ist auch das “2G-Modell” nicht willkürlich gewählt, da insbesondere das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigt und die Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb darstellen würde. Daher kann die Klägerin nicht verlangen, dass der Arbeitgeber ein Schutzkonzept umsetzt, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursacht.

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Quelle:

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 03.02.2022 – 17 Ca 11178/21

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