Rechtsnews
15.11.2020
Raphaela Nicola
Ab einem Body-Mass-Index von über 30 sprechen Experten von einer Fettleibigkeit, auch Adipositas genannt. EIne derartige Körperfülle schränkt die betroffenen Menschen oftmals stark Ihrem Alltag ein und führt dazu, dass Manches nicht mehr so einfach möglich sind. Dazu zählt auch die Arbeit. Doch ist eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers aufgrund der Fettleibigkeit des Arbeitnehmers rechtens?
Worum ging es im konkreten Fall?
Der knapp 200kg-schwere Arbeitnehmer, um dessen Kündigung es ging, hatte vor seiner Kündigung erfolglos in einem Adipositaszentrum versucht, Gewicht zu verlieren. Nach Ansicht der Mediziner komme man ohne Operation in diesem Fall allerdings nicht weiter. Der Arbeitgeber hatte dem 49-Jährigen schließlich nach 30 Jahren Beschäftigung gekündigt. Vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf handelten die Parteien anschließend folgenden Vergleich heraus: Der Mann muss sich bemühen abzunehmen und die Firma regelmäßig über sein Gewicht informieren (Beschl. v. 27.07.2016, Az. 7 Sa 120/16). Nach Auffassung des Garten- und Kanalbaubetriebs könne der Beschäftigte seine Arbeit wegen seiner Körperfülle nicht mehr vertragsgemäß leisten. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass es weder passende Warnwesten noch Arbeitsschuhe oder Leitern im Betrieb gebe, die für ein solches Gewicht zugelassen seien. Am Pritschenwagen sei darüber hinaus eine Fußraste unter dem Gewicht des Beschäftigten abgebrochen. Außerdem passe der Mann nicht mehr in die Gräben, die er ausheben müsse. Wenn er dann doch drin sei, komme er allein nicht mehr heraus. Er sei eine Gefahr am Steuer des Firmenwagens, weil das Lenkrad an seinem Körper hängenbleibe. Lediglich als Handlanger könne er noch eingesetzt werden. „Wenn er über frisch verlegte Straßenpflaster läuft, verschiebt sich das. Vor allem das Bücken ist bei ihm ein Problem.“ Hinsichtlich der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist zudem ungeklärt, ob dieser den Beschäftigten in seinem Zustand in praller Sonne zu harter körperlicher Arbeit einsetzen dürfe.
Wie konnte der Beschäftigte seine Kündigung wegen Fettleibigkeit abwenden?
Die geforderten Arbeiten in dem Gartenbaubetrieb könne der 1,94 Meter große Mitarbeiter leisten, argumentierte er. Er benötige lediglich eine Leiter, um aus den Gräben herauszukommen. Dies sei bei seinen Kollegen ebenfalls der Fall. Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf bestätigte in erster Instanz die Kündigung. Durch einen Vergleich konnte diese letztendlich doch noch abgewendet werden. Der Mann darf im Betrieb weiterarbeiten. Die Richterin des LAG wies darauf hin, dass viel von der Prognose abhänge. Im Falle einer negativen Prognose, sei dem Unternehmen kaum zuzumuten, den Mann noch 18 Jahre bis zur Rente zu beschäftigen. „Eine dauerhafte Erkrankung ist letztlich ein Problem des Arbeitnehmers.“ Ob der Mitarbeiter eingesetzt werden könne, müsse im Notfall ein Gutachter klären. Sie wolle keine Magenverkleinerung vorschreiben. Sein Anwalt erklärte, dass sein Mandant nach sieben Wochen Kur inzwischen nur noch 188 Kilogramm wiege. „ Er hat einen guten Willen abzunehmen.“
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