Während der Corona Krise hat sich gezeigt, dass nicht alle Mitbürger mit den Schutzmaßnahmen einverstanden sind. Nicht zuletzt zeigte sich dies erschreckend in Idar-Oberstein, als ein Maskenverweigerer einen Studenten an einer Tankstelle erschoss, weil er ihn zum Tragen einer Maske aufforderte. In unserem Beitrag geht es um die Kündigung, die gegenüber einem Lehrer ausgesprochen wurde. Der Lehrer verweigerte das Tragen einer Maske und wurde daraufhin gekündigt. Daher stellt sich nun die Frage, ob die Kündigung rechtens war.
Sachverhalt
Wie stellte sich der Sachverhalt genau dar? Der Kläger war als angestellter Lehrer in Brandenburg tätig. Während seiner Arbeitszeit machte er deutlich, dass er offensichtlich nicht sehr erfreut über die Maskenpflicht ist. Er setzte sich dafür ein, dass an der Schule kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden musste. Zunächst verweigerte der Angestellte einen Mund-Nasen-Schutz an der Schule zu tragen, entgegen der entsprechenden Anweisungen der Schule. Zudem äußerte sich der Lehrer aber auch per E-Mail an die Elternvertretung. In der E-Mail bezeichnete er die Maskenpflicht als „Pflicht einer Nötigung, Kindesmissbrauch, welches eine vorsätzliche Körperverletzung bedeute“.
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Kündigung rechtens? Lehrer wegen Maskenverweigerung gekündigt erhalten
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Daraufhin ermahnte das Bundesland Brandenburg den angestellten Lehrer. Ihm wurde erklärt, dass er mit einer Kündigung rechnen müsse, wenn er sein Verhalten nicht ändert. Auf die Ermahnung des Landes wandte er sich erneut an die Elternvertretung und an andere Stellen. Auch dort stellte er die Maßnahmen in Frage und äußerte sich ähnlich wie in der vorherigen E-Mail. Daraufhin stellte man dem angestellten Lehrer eine Kündigung aus.
Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Arbeitsverhältnis könnte man aber gegen Zahlung einer Abfindung auflösen. Das Arbeitsgericht argumentierte, dass es an einer erforderlichen Abmahnung fehle.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Wie entschied nun das Landesarbeitsgericht? Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage des Lehrers ab. Als Begründung gab das Gericht an, dass die Kündigung des Landes wegen seiner Äußerungen in seinen E-Mails an die Schulelternsprecherin gerechtfertigt sei. In der E-Mail hatte der Mann die Maskenpflicht in der Schule als Nötigung, Kindesmissbrauch und Körperverletzung bezeichnet. Weiterhin hatte der Lehrer die Eltern aufgefordert, mit einem vorformulierten zweiseitigen Schreiben gegen die Schule vorzugehen.
Weiterhin nannte das Landesarbeitsgericht als weiteren Kündigungsgrund die beharrliche Weigerung des Klägers, selbst eine Maske in der Schule zu tragen. Ein, von einem österreichischem Arzt ausgestellte Attest, rechtfertige keine Befreiung.
Zu guter letzt teilte das Gericht mit, dass eine Abmahnung vorliege. Der Kläger selbst verweise auf eine Erklärung des Landes, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er sein Verhalten nicht ändere. Im Folgenden habe der Kläger aber an seinen Äußerungen festgehalten.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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Quellen:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2021, 10 Sa 867/21.
https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2021/10/kuendigung-grundschullehrer-maske-corona.html
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