Immer mehr Menschen entscheiden sich heutzutage für Feuerbestattungen anstatt für eine Sargbestattung unter der Erde – mag das entweder mit Glaubensüberzeugungen zusammenhängen oder weil Menschen Seebestattungen wünschen oder Ähnlichem. Auch können Urnen einen anderen Platz auf Friedhöfen finden, zum Beispiel in Form von kleinen Wiesengräbern oder in einer Urnenwand. Krematorien sind für die Einäscherungen vonnöten. Dort werden die Leichen verbrannt. Wo aber können sie eingerichtet werden? Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich damit auseinanderzusetzen, ob man ein solches im Gewerbegebiet zulassen sollte.
Der konkrete Sachverhalt
Ein Krematorium, in den ein Abschiedsraum integriert werden sollte, sollte in einem Gewerbegebiet errichtet werden. Ein Nachbarn klagte dagegen an. So wollte er gegen die Baugenehmigung vorgehen. Die Vorinstanz des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen sprach sich aber für das Krematorium aus. Dem OLG zufolge sei das eine “Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO”, laut Pressemitteilung des BVerwG.
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Krematorium im Gewerbegebiet unzulässig erhalten
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Entscheidung des BVerwG
In der Tat aber unterscheidet sich die Entscheidung des BVerwG von dem der Vorinstanzen. Es stimmt dem zu, dass ein Krematorium eine Anlage für kulturelle Zwecke sei. Entscheidend sei bei einem Krematorium aber, dass Pietät gewahrt werden müsse. Das bedeutet, den Toten soll Respekt entgegen gebracht werden und soll daher in ein kontemplatives, angemessenes Umfeld eingebettet werden. Das BVerwG hält ein Gewerbegebiet nicht dafür geeignet, die Totenruhe zu wahren und dem Abschied der Angehörigen der Toten würdig Rechnung zu tragen. Ein Krematorium sei in dieser Hinsicht mit einem Friedhof vergleichbar. Die Bestattungskultur ist zu beachten. In einem Gewerbegebiet aber herrscht “werktätige Geschäftigkeit”. Dieser Arbeitsbetrieb verträgt sich nicht mit einem Krematorium. Daher ist ein solches im Gewerbegebiet nicht zulässig.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2012, Az.: BVerwG 4 C 14.10