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Rechtsnews 15.04.2014 Christian Schebitz

Keine Nachtschicht ist nicht gleich arbeitsunfähig

Arbeitsunfähigkeit kann vielerlei Gründe haben. Zum einen sind hier körperliche Einschränkungen zu nennen, aber auch psychische Belastungen können zur Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit führen. In einem Urteil vom Bundesarbeitsgericht wurde festgestellt, dass eine Krankenschwester, die aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten leisten kann, jedoch nicht arbeitsunfähig krank ist.

Krankenschwester klagt auf Beschäftigung und Vergütungszahlung

Die Klägerin ist als Krankenschwester im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Laut ihrem Arbeitsvertrag ist sie dazu verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit zu leisten. Die Krankenschwester ist aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, Nachtschichten zu leisten, da sie medikamentös behandelt wird. Nach einer Untersuchung durch den Betriebsarzt wurde sie als arbeitsunfähig krank eingestuft. Der Pflegedirektor schickte sie daraufhin nach Hause. Die Arbeitnehmerin bot ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an. Das Krankenhaus nahm dieses Angebot jedoch nicht an, was zur Folge hatte, dass die Krankenschwester bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichtes nicht beschäftigt wurde.

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Bundesarbeitsgericht: Krankenschwester ist nicht arbeitsunfähig

Die Krankenschwester sei nicht arbeitsunfähig krank. Das Krankenhaus habe bei der Schichteinteilung die Gesundheit der Klägerin zu berücksichtigen. Da die Krankenschwester ihre Arbeitsleistung ausdrücklich angeboten habe und das Krankenhaus dieses Angebot nicht angenommen hat, steht der Arbeitnehmerin die Vergütung für die Zeit der Nichtbeschäftigung zu.

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.04.2014, AZ.: 10 AZR 637/13

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