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Rechtsnews 06.10.2011 Manuela Frank

Kontroverse im Fall “Landgut Borsig”

Im Streitfall um das “Landgut Borsig” hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kauf eines Grundstücks oder eines Gebäudes dazu berechtigen kann, dieses mit dem Titel eines vorhergehenden Eigentümers zu benennen. Der konkrete Sachverhalt Der “Kläger ist Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie v. Borsig”. Im Jahr 1866 kaufte Albert Borsig das Anwesen Groß Behnitz, das westlich von Berlin gelegen ist. Dieses Gut enteignete die sowjetische Besatzungsmacht im Jahr 1947. Angeklagt wurde der Käufer, der im Jahr 2000 einen Teil des Grundbesitzes erwarb. Der Angeklagte ist als Geschäftsführer der Landgut Borsig Kontor GmbH tätig. Dort offerierte er Freizeitveranstaltungen unter dem Namen “Landgut Borsig Groß Behnitz”; zusätzlich bietet er typische, regionale Ware zum Verkauf an. Der Angeklagte nahm eine Registrierung für den Domainnamen “landgut-borsig.de” vor. Der Kläger sah in der Verwendung seines Namens eine unrechtmäßige Handlung, weshalb er Klage erhob. Vorinstanzen entscheiden zugunsten des Klägers Der Kläger hatte vor den Vorinstanzen weitgehend Erfolg. Auf die eingelegte Revision des Angeklagten hin hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf. Jedoch kann die Verwendung des Namens “Landgut Borsig” den falschen Eindruck hervorrrufen, dass der Kläger als Nachfahre mit dieser Verwendung einverstanden war. Dennoch konnte nicht festgestellt werden, ob sich die Bezeichnung “Landgut Borsig” bereits dergestalt verselbständigt hat, dass eine Genehmigung durch die Träger der Bezeichnung “Borsig” nun nicht mehr notwendig war. Die Prämisse hierfür ist, dass der genannte Name bereits zum Zeitpunkt der Verwendung durch den Angeklagten in den allgemeinen Sprachgebrauch der Region eingegangen war. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, könnte sich der Angeklagte auf das Namensrecht stützen. Bislang hat sich das Berufungsgericht noch nicht damit beschäftigt, in wie weit sich der Name “Landgut Borsig” im allgemeinen Sprachgebrauch etabliert hat. Aus diesem Grund hat der BGH den Fall zur erneuten Untersuchung an das Kammergericht zurückverwiesen.   Quelle:

  • Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2011; AZ: I ZR 188/09

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