In folgendem Fall stand die Deutschland spezifische Gliederung von Bund – Ländern und Kommunen im Mittelpunkt. Soll eine Umstrukturierung stattfinden – wie hier die Überleitung von Beamten des Landes auf kleinere Einheiten – kann dies Probleme aufwerfen.
Versorgung- und Umweltverwaltung Nordrhein-Westfalens
Genauer ging es um das Bundesland Nordrhein-Westfalen, in dem Versorgungs- und Umweltverwaltung laut eines Gesetzes von 2008 kommunalisiert werden sollten. Vorgesehen war, staatliche Versorgungsämter durch Landesgesetz aufzulösen. Es wurden Zuordnungspläne erstellt und einige der Beamten der entsprechenden staatlichen Behörden wurden Landkreisen, als auch kreisfreien Städten sowie Landschaftsverbänden zugewiesen. Dies erfolgte nach einem sogenannten “Landesgesetz für die Umweltverwaltung”. Als Kläger traten mehrere der betroffenen Beamten auf.
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Kommunalisierung: Kein Überleitungsgesetz für Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten
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Unvollständiges Gesetz – Keine Überleitung bewirkt
Diese waren vor Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht erfolgreich, im Gegensatz zur Revision des Landes. Die Beamten, die dies betrifft, bleiben nach dem Gesetz Bedienstete des Landes. Diese Entscheidung fällte auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Den Zuordnungsplänen wurde nämlich nur vorbereitende Bedeutung beigemessen, weshalb die Überleitung selbst im Gesetz nicht enthalten ist. Die Beamten-Überleitung ist daher gesetzlich nicht wirksam. Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2011, Az.: BVerwG 2 C 50.10;53.10;65.10 und 70.10
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