Besonders in Großstädten ist folgende Frage interessant, wo es auch vorkommen kann, das über die Hälfte der Schüler nichtdeutscher Herkunft sind: Darf eine Klasse nur einen bestimmten Anteil nicht-deutscher Schüler aufweisen? Die Frage in diesem konkreten Fall lautet: Können Schüler gegen ihr Nichtbestehen eines Schuljahres mit der Begründung, die Zusammensetzung der Klasse sei ein Faktor für das Nichtbestehen gewesen, erfolgreich vorgehen? Das Verwaltungsgericht Berlin fällte das Urteil.
Anteil der nichtdeutschen Schüler in Klassen beklagenswert?
Genauer gesagt ging es um drei Schüler – selbst mit Migrationshintergrund, die ein Schuljahr nicht bestanden hatten. In ihrer Klasse war der Anteil nichtdeutscher Schüler bei 63 %. Sie verglichen das mit Klassen, in denen dieser Anteil z. B. nur bei 13 % liegt. Sie regten also zu der Frage an, ob sie in einer Klasse mit einer niedrigen Prozentzahl nichtdeutscher Schüler das Schuljahr bestanden hätten. Sie forderten, aufgrund der 63 % trotz mangelhafter Noten, versetzt zu werden.
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Ist hoher Anteil von Schülern mit Migrationshintergrund diskriminierend? erhalten
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Gericht erkennt keine diskriminierende Situation an Schule
Das Gericht erklärte allerdings, dass an der Schule keine diskriminierende Situation geschaffen wurde, die zur Folge gehabt hätte, dass das Leistungsvermögen der Schüler negativ beeinflusst wird. Es müssen allein die schulischen Leistungen der Kläger zählen. Das Gericht wies darauf hin, dass auch in der Klasse mit 13 % nichtdeutschem Schüleranteil einige Schüler das Schuljahr nicht bestanden hatten. Der Argumentation der Kläger folgte das Gericht aus diesen Gründen nicht.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2013, Az.: VG 3 K 269.12, 3 K 270.12 und VG 3 K 271.12
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