Das Landgericht Berlin hatte erneut über eine Schmerzensgeldklage in Höhe von 50.000 € gegen den Medikamentenhersteller des Hormonmittels Duogynon zu entscheiden. Der Kläger macht geltend, dass er von dem Medikament vorgeburtlich geschädigt worden sei. Die Mutter des Klägers habe das Medikament zur Feststellung einer Schwangerschaft eingenommen. Zudem verlangt er, dass der Medikamentenhersteller für jede weiter Schädigung durch Duogyon haften solle.
LG weist frühere Klage ab
Das Landgericht hatte bereits 2011 eine Klage des Betroffenen abgewiesen. Damals begehrte der Kläger Auskünfte über bekannte Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen und Verdachtsfälle im Zusammenhang mit Duogynon. Diese Auskünfte wollte er zum Zweck der Vorbereitung einer Schadensersatzklage erlangen. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass eventuelle Schadensersatzansprüche verjährt wären und daher die Grundlage der Klage fehle. Auch in diesem Verfahren blieb die Klage ohne Erfolg. Die Klage auf Schadensersatz und eine weitere Haftung gegen die Rechtsnachfolgerin der Herstellerfirma des Medikamentes Duogynon wurde ebenfalls mit dem Hinweis auf die Verjährung möglicher Ansprüche abgewiesen.
- Quelle: Pressemitteilungen des Landgerichts Berlin vom 4.07.2012 und vom 5.07.2012
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